Genehmigung Büro im Keller - Selbständiger (nur digitale Arbeit)

4,60 Stern(e) 7 Votes
Zuletzt aktualisiert 22.02.2025
Sie befinden sich auf der Seite 4 der Diskussion zum Thema: Genehmigung Büro im Keller - Selbständiger (nur digitale Arbeit)
>> Zum 1. Beitrag <<

Y

ypg

Das Schreiben des Bauamts weist ja auch darauf hin "da der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung aber ausschließt."
Also, ich glaube, da wird etwas von Dir/Euch falsch gelesen oder interpretiert.
Wenn Du rein am Schreibtisch sitzt, ohne Kundenverkehr etc, dann bist Du da gar nicht in Abs 3 aufgeführt und muss auch nicht sondergenehmigt werden. Du musst auch nicht aufgeführt werden. Abs 3 betrifft Dich überhaupt nicht.

Es ist schließlich kein reines Wohngebiet, sondern ein allgemeines Wohngebiet.

Dein Fall ist gleich im ersten Satz zu finden, nämlich in dem Wort .vorwiegend. Und es gibt keinen Grund, keine Schreibtischarbeitsplätze zu genehmigen. Wenn da gerade ne emsige frisch Ausgelernte beim Bauamt ist, dann wird sie sich nach meiner Meinung ein Diszi verdienen.
 
T

tom_tom

@ypg Dachte ich auch erst. Leider ist das aber nicht so einfach. Google mal bitte nach "Etwas anders sieht die Situation aus, wenn du in einem allgemeinen Wohngebiet wohnst." Die erste Website in den Ergebnissen hat eine gute Erklärung.
 
T

tom_tom

Was komisch ist... Auf der Website steht "Gilt das auch für Freiberufler und Solo-Selbstständige?" Darunter wird aber nur auf Freiberufler eingegangen. Bin aber Solo-Selbständiger und benötige hierfür eine Gewerbeanmeldung.
 
Y

ypg

@ypg Dachte ich auch erst. Leider ist das aber nicht so einfach. Google mal bitte nach "Etwas anders sieht die Situation aus, wenn du in einem allgemeinen Wohngebiet wohnst." Die erste Website in den Ergebnissen hat eine gute Erklärung.
Warum liest Du einen Werbeauftritt einer Vermietfirma aus Ahrensburg (SH), wenn Du aus Bayern kommst?
Das gibt Dir keine Rechtssicherheit.
 
Y

ypg

Dennoch schreibt mir nun das Bauamt:
"Die gewerbliche Nutzung des Büros im Keller ist nicht möglich, da der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung aber ausschließt. Wir können daher keine Ausnahme für die Nutzung als nicht störendes Gewerbe erteilen. Demnach wäre nur ein häusliches Arbeitszimmer möglich."
Ah, etwas überlesen. Sie haben es schon abgelehnt.
Also, ich würde dagegen klagen.
 
T

tom_tom

@ypg Die Grundregel (Gemeinde entscheidet, ob Ausnahme möglich) scheint für ganz Deutschland zu gelten. Einen Anwalt werde ich dennoch kontaktieren. Das sieht alles aber nicht sehr rosig aus für meine Situation.

Ja genau, schon abgelehnt mit eben jener Begründung.
 
Zuletzt aktualisiert 22.02.2025
Im Forum Bauplanung gibt es 4998 Themen mit insgesamt 99325 Beiträgen
Oben