Genehmigungsfreie Garage nun doch genehmigungspflichtig

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vossi61

Hallo,

wir haben vor einiger Zeit unser Haus gebaut. Im Bauantrag war eine Garage mit eingezeichnet. Der Bauantrag wurde genehmigt und zwar baugenehmigungsfrei nach §67. Nun einige Jahre später haben wir mit dem Bau der Garage angefangen ohne eine erneute Genehmigung einzuholen, da wir davon ausgegangen sind, die Abmaße der Garage lassen es zu, diese ohne Genehmigung zu errichten. Die Garage weicht von der im Bauantrag in der Weise ab, das Sie ein wenig länger ist, und die Dachform anstatt Flachdach nun ein Pultdach besitzt. Die Arbeiten an der Garage sind nun fast abgeschlossen, nun zeigt sich aber, das die erlaubte Firsthöhe an der Giebelwand von 4 m um ca. 20 cm überschritten wird. Meine Fragen sind nun, wie sollen wir weiter verfahren? Ist es sinnvoll beim Bauamt vorstellig zu werden? Welche möglichen Strafen können auf uns zu kommen? Sollen wir nach dem Bau der Garage das Katasteramt um Einmessung der Garage bitten?
Danke für Tipps

Gruß
 
E

Escroda

Ich kenne mich zwar nicht mit den aktuellen Vorschriften im Saarland aus, aber nach deiner Beschreibung scheint es wie in NRW zu sein. Demnach ist deine Garage ein Schwarzbau. Da Du von deiner ursprünglichen Bauanzeige abweichend geplant hast, hättest Du eine erneute Bauanzeige einreichen müssen, bzw. , wenn die Überschreitung der Firsthöhe schon geplant war, einen Bauantrag mit Antrag auf Befreiung. Nun ist das Kind ja schon in den Brunnen gefallen. Du müsstest also eine nachträgliche Legalisierung beantragen, kostet in NRW m.E. die doppelte Gebühr. Wenn's ganz schlecht läuft, wird keine Befreiung erteilt und Du musst das Dach wieder abreißen. Da ich aber nicht glaube, dass eine "Selbstanzeige" zu einem anderen Ablauf führt, würde ich hoffen, dass es nicht auffällt (kommt natürlich 'darauf an, was Du mit "fast abgeschlossen" meinst).

Die Gebäudeeinmessung ist davon völlig unabhängig, jedenfalls in NRW. Das Katasteramt wird früher oder später den Bau beispielsweise durch systematische oder zufällige Luftbildauswertung bemerken und Dich zur Gebäudeeinmessung auffordern. Solange besteht kein Handlungsbedarf. Eine Meldung vom Katasteramt zur Baugenehmigungsbehörde findet normalerweise nicht statt.

Wer andere Erfahrungen im Saarland gemacht hat, möge mich bitte korrigieren.
 
P

Payday

genehmigungsfreie fahrzeugunterstände (Carport/Garage sind angeblich gleich) unterliegen doch nicht in jeden Bundesland der katastereinmessung ?!
 
D

DG

@Payday: das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Allerdings ist das sog. Freistellungsverfahren nicht mit einer Genehmigungsfreiheit zu verwechseln.

In NRW braucht man zB sowohl für eine Garage als auch Carport eine Baugenehmigung, die wiederum durchaus im Freistellungsverfahren durchgeführt werden kann, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Die Garage ist in NRW aber auf jeden Fall einmessungspflichtig, das Carport je nach Bauweise etwaig auch.

Da im vorliegenden Fall von der ursprünglichen Baugenehmigung abgewichen wird, ist das ein wenig "no-risk-no-Fun", wenn man sich nicht vorher schlau macht.

MfG
Dirk Grafe
 
P

Payday

danke für deine Antwort. da du dich damit so gut auskennst, wie ist das in schleswig Holstein? uns hat man damals gesagt, das ein Carport ganz ohne Bauanzeige und co über die Bühne geht, solange man sich an die regeln von SH hält (9meter Länge an grenze(bzw 3meter von grenze), maximale durchschnittliche Höhe von 275cm) und dieses Gebäude (in diesen fall Carport) nicht eingemessen werden muss.
beim Bauantrag des Hauses wurde nur die Position des carportes mit eingezeichnet (ganz ohne maße), welches dort als "als Eigenleistungen der Bauherren nach Fertigstellung des Hauses" deklariert wurde.
 
D

DG

Wenn Dein Architekt das so einzeichnet und das Bauamt auf der Basis eine Genehmigung erteilt, denke ich, dass das in Ordnung ist. In NRW könnte man sich die Mühe sparen, einen solchen Bauantrag in die Post zu stecken, würde zu 100% abgelehnt.

Kannst auch mal einen öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vor Ort bzw. Deinen persönlichen Vermesser fragen, die müssten das aus dem Eff-Eff beantworten können.

Finden kann man das auf jeden Fall in der "Landesbauordnung SH" und/oder in den Festsetzungen zum Bebauungsplan.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 30.11.2024
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