Nicht so absolut.
Ist ein Verbraucher Vertragspartner, ist die Inhaltskontrolle von AGB nach dem Baugesetzbuch als Korrektiv anwendbar und vorrangig. Die "kassiert" u.U. für Verbraucher nachteilige Klauseln.
*Edit:
Aushändigen allein reicht bei bauunerfahrenen Verbrauchern nicht.
AN muss dann auch noch den AG umfassend über Nachteile aufklären und diese erfolgte Aufklärung auch nachweisen / beweisen können. Insbesondere muss der AG mit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier:VOB/B) einverstanden sein (§ 305 II Baugesetzbuch).
Die VOB sind zudem keine Rechtsnormen/Gesetze, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eben als solche vereinbart werden müssen. Die VOB zielt auf am Bau erfahrene Personen ab. Das Aushändigen der VOB'en vermittelt diese Erfahrung m.E.nicht. Und als bloße Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach 307 Baugesetzbuch.
Zur Vertiefung mal kopieren und suchen, dort gut umd umfassend dargestellt:
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden vob
Dort in der Präsentation wird am Ende auch auf die Verkürzung von 5 auf 2 Jahre und die Wartung eingegangen.
Da im Fall des TO hier aber die VOB abgewandelt und nicht 1:1 vereinbart wurde, greift m.E. zu seinen Gunsten wieder Baugesetzbuch, also unisono 5 Jahre am Bauwerk.