Grenzbebauung an Nachbargrundstück - Einverständniserklärung

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A

Altai

Das Grundstück ist in BW, der Garten ist fertig angelegt, es ist auch kein Neubaugrundstück sondern ein uraltes. Ca. 3m von der Grenze entfernt steht auch mein Gartenhäuschen und ich lagere hier auf Waschbetonplatten Holz, Dachziegel und Pflastersteine. Es würden auch ein paar jüngere Walnussbaumsprösslinge darunter leiden (ca. 5 Jahre alt) und ggf. eine Zypresse (ca. 10m hoch, sicher 20 Jahre alt).
Diese Informationen hast du ja zunächst nicht gegeben.
Ich finde das schon kritisch, wenn am Ende trotz Vereinbarung der Zustand nicht wiederhergestellt wird, hast du die lange Nase. Kann man eine Art Kaution erheben?
 
F

fragg

Hammerschlag- und Leiterrecht ist ja mal totaler Quatsch für diesen Fall

Das Grundstück ist in BW, der Garten ist fertig angelegt, es ist auch kein Neubaugrundstück sondern ein uraltes. Ca. 3m von der Grenze entfernt steht auch mein Gartenhäuschen und ich lagere hier auf Waschbetonplatten Holz, Dachziegel und Pflastersteine. Es würden auch ein paar jüngere Walnussbaumsprösslinge darunter leiden (ca. 5 Jahre alt) und ggf. eine Zypresse (ca. 10m hoch, sicher 20 Jahre alt).

Ich wüsste nicht warum ich hier kostenlos und zu meinem Nachteil zulassen sollte, dass Erde dort gelagert wird und ggf. mein Grundstück in Mitleidenschaft gezogen wird. Ich werde am Montag eine Begehung mit dem Bauunternehmer machen. Sollte er weiterhin Interesse an der Lagerung haben werde ich einen Vertrag aufsetzen in dem der Zustand dokumentiert ist und den Zustand nach der Lagerung festlegt. Ich lasse mir das lagern auch bezahlen - wo sind wir denn hier? Ich musste auch für jede Leistung beim Hausbau bezahlen, warum sollte ich einem Generalunternehmer aus Polen helfen auf meine Kosten Geld zu sparen? Ist ja offensichtlich, dass es für ihn eine reine Kostensparmaßnahme ist. Wäre hier ein Einfamilienhaus ohne Tiefgarage 10m von meiner Grenze entstanden wäre ich zum Wohle der zukünftigen Nachbarschaft hier evtl auch bereit gewesen kostenlos Lagerfläche bereitzustellen. Das beste ist ja, dass der Statiker den Rohbauer nicht ohne Einverständnis der Nachbarn loslegen lassen will. Vermutlich hat er bedenken, dass die Grube auf mein Grundstück erweitert werden muss, was ich nicht zulassen würde.
Gesetz über das Nachbarrecht
(Nachbarrechtsgesetz- NRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996



§ 7 d
Hammerschlags- und Leiterrecht

(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.

(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.

(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.
 
J

Joedreck

Ja.. Nicht oder unter erheblichen, besonderen Aufwendungen.

Ob das zutrifft, kann nur vor Ort beurteilt werden.
 
D

Domski

Drei konkrete Beispiele aus der Praxis:

1) die hier im Forum intensiv diskutierte l-Stein Mauer meines Nachbarn: mein Grundstück war auch gerade in der Bauphase, es war kaum Mutterboden vorhanden und der Nachbar brauchte 1m Arbeitsraum auf meinem Grund. Hat gefragt, ich habe zugestimmt; klar, mach, wenn du fertig bist ziehst du mir da noch 20m Entwässerungsrinne und gut ist.

2) öffentliche Hand baut an eines ihrer Gebäude an und erreicht einen Teil der Baustelle nur vom Nachbargrundstück, einer einfachen Wiese. Da wird zweimal im Jahr Heu gemacht und fertig: auf der Wiese wurden 3m abgepflockt, die vom Bauunternehmer befahren, betreten und benutzt werden können und nach Abschluss wieder hergerichtet werden. Der Rest der Wiese ist tabu.

3) im Ortskern zwischen Altbestand errichtet ein Investor (aus dem Ort) ein 8-Parteien Haus mit großem Keller. Dazu musste ein altes, schmales Haus beim Nachbar abgerissen werden, weil es nach Abriss des Altbestand des Bauherren eingestürzt wäre. Die Baugrube ist dazu so tief uns und der geplante Bau wird in Grenzbebauung ausgeführt, das in zwei Richtungen keine Abböschung möglich war. Der Bauherr hat die Seiten mit Bohrpfahlwand und Berliner Verbau stabilisieren müssen. Für das abgerissene Häuschen des Nachbarn stellt er an dieselbe Stelle einen Ersatz-Rohbau hin.

Soviel zu den Möglichkeiten, die in der Nachbarschaft vorkommen können. Bei einem ausländischen GU kommt noch dazu, das der evtl für einen Bauherren gar keine Vollmacht hat mir dir zu verhandeln. Nicht dass du am Ende zwar einen Vertrag hast, in dem der GU sich zur Wiederherstellung verpflichtet, du aber keinen Cent siehst weil der Bauherr davon nichts wusste und das nicht zahlen will!

Kennst du den Eigentümer und Bauherren?
 
H

HWTIGGER

Was man hierbei immer beachten sollte: Tiefgarage Grenzbebauung d.h. rd. 3m Aushubhöhe => 0.60-0.80m Arbeitsraum + 1.75-3.00m Böschung je nach Bodenbeschaffenheit, also rund 2.40-3.80m Eingriff ins eigene Grundstück. Und wenn die Baufirma nach Beendigung der Arbeiten den Aushubboden wieder anfüllt, man bei bindigen Boden immer wieder Nachsetzungen auf dem eigenen Grundstück hat, für sich dann bestimmt niemand mehr zuständig fühlt.
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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