In der Niedersächsische Bauordnung finde ich nichts zur offenen Bauweise.
Weil die Bauweise Planungsrecht ist, welches im Baugesetzbuch und in der von Dir richtig herangezogenen Baunutzungsverordnung beschrieben ist.
Daraus schließe ich dass bei Garagen nichts zu beachten ist.
Für das Planungsrecht ist dein Schluss richtig. Es sei denn, der Bebauungsplan setzt etwas anderes fest (Stichworte: überbaubare Grundstücksfläche, Grundflächenzahl) .
Beachten musst Du aber auch das Bauordnungsrecht, welches in der Landesbauordnung geregelt ist. Wenn sich auf deinem Grundstück keine weiteren privilegierten Gebäude innerhalb des Mindestabstandes zur Grenze befinden, kannst Du deine 9m Garage ohne Nachbarzustimmung bauen. Hast Du aber beispielsweise schon ein Gartenhaus an derselben Grenze stehen oder einen 6,1m langen Taubenschlag an irgendeine Grenze angebaut, überschreitest Du die in §5 (8) 3 genannten Maximalwerte und brauchst die Nachbarzustimmung.