Es besteht zwar eine Restchance, daß mir der Fachmann widerspricht, aber ich würde sagen: das Baufenster im Bebauungsplan ist keine Garantie, d.h. der Bebauungsplangeber hat vorher nicht alle Grundbuchakten geprüft, sondern trifft mit dem parzellenspezifischen Baufenster (wo vorhanden) nur die Aussage, nach dem Willen des Bebauungsplangebers solle der mögliche Standort von Gebäuden nicht allein durch den Grenzabstand gemäß der jeweiligen Landesbauordnung eingeschränkt sein, sondern spezifischer festgelegt. Baufenster für einzelne Grundstücke sind ohnehin nicht der Regelfall, man findet sie meist nur dort, wo Baulücken in einem Gebiet mit einem alten Bebauungsplan oder bisher §34 überplant werden (als gedachte Schnüre um Bestandsgebäudeumrisse, und aus den faktischen Baufenstern dann auf die Lückengrundstücke übersetzt). Als anderen Fall kenne ich diesbezüglich nur, wenn gewährleistet werden soll, daß Nachbargebäude durch Baufluchtenversatz mehr "seitliche" Belichtung ermöglichen. Abgesehen von diesen beiden Sonderfällen sehe ich Baufenster in neu aufgelegten Baugebieten typisch parzellenübergreifend. Eine Ableitung einer Negierung von Abstandsflächenübernahmen aus der Baufenstereinzeichnung halte ich daher für zu weit hergeholt.