Grunderwerbsteuer Grundstück

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Zuletzt aktualisiert 06.02.2025
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B

Bauexperte

Hallo Der Da,

Bei uns sind gute Grundstücke knappes Gut, und daher sind viele Grundstücke nur im Verbund mit einem Hausvertrag zu bekommen. Ich finde dieses Unhaltbar, und wünschte mir der Gesetzgeber würde hier einschreiten.
Ist er ja schon ein Stück - warum glaubst Du, schreiben viele Kommunen den Bauherren vor, dass zwischen Grundstückskauf und Beginn der Bauarbeiten ein halbes Jahr liegen muß? Außerdem gibt es zumeist die Möglichkeit, ein Grundstück über die Kommune oder einen Makler zu kaufen; dann fällt auch keine GEW an.

Denn fast alle der angeschriebenen Firmen machten auch mich einen sehr windigen Eindruck. Auch uns erzählte man Grundsteuer nur auf das Grundstück, aber das das durchaus anders sein kann, kann man im Internet oft lesen. Es macht doch einen Unterschied ob ich 5% von 110 000 oder auf 360 000 zahle.
Noch mal - GEW wird nur dann fällig, wenn zwischen Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Ich habe aktuell ein Grundstück einer Privatperson in D´dorf optioniert; mit anderen Worten, ich allein kann es zum Zwecke der Bebauung anbieten. ABER - ich verlange keine Maklercourtage und zwischen der Verkäuferin und mir besteht auch kein sonstiger, wirtschaftlicher Zusammenhang! Wir sind nur temporär "verbandelt", wenn Du so willst und daher fällt tatsächlich nur GEW auf das Grundstück an.

Freundliche Grüße
 
M

MSt79

Du mußt nur GEW zahlen, wenn es keinen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer gibt.

Freundliche Grüße
Macht denn die Tatsache einen Unterschied, dass unsere Immobilienfirma gar keine klassische Bauunternehmung / Bauträger ist sondern eher so etwas wie ein Dienstleister, der uns den Architekten stellt, die eigentlichen Handwerker und den Bauleiter jedoch ausschreibt? Welcher Handwerker dann letztendlich mit welchem Gewerk betraut wird, ist dann unsere Entscheidung. Wir könnten sogar eigene Handwerker vorschlagen, die an der Ausschreibung gar nicht teilgenommen haben.

Danke!!
 
B

Bauexperte

Hallo,

Macht denn die Tatsache einen Unterschied, dass unsere Immobilienfirma gar keine klassische Bauunternehmung / Bauträger ist sondern eher so etwas wie ein Dienstleister, der uns den Architekten stellt, die eigentlichen Handwerker und den Bauleiter jedoch ausschreibt? Welcher Handwerker dann letztendlich mit welchem Gewerk betraut wird, ist dann unsere Entscheidung. Wir könnten sogar eigene Handwerker vorschlagen, die an der Ausschreibung gar nicht teilgenommen haben.
Nein.

Du kaufst das Grundstück über die Immobilienfirma, zahlst Maklercourtage und nimmst für Dein BV die Dienste deren Architekten in Anspruch.

"Das EuGH-Urteil bestätigt die zunehmende Tendenz, das Gesamtobjekt der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Ausgehend von der verschärften Rechtsprechung durch den BFH (z.B. Urteil v. 23.8.2006, II R 42/04, BFH/NV 2007 S. 760 und Beschluss v. 2.4.2009, II B 157/08, BFH/NV 2009 S. 1146) erfassen Finanzämter verstärkt den Wert der Gegenleistung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz von Grund und Boden plus des nachfolgend errichteten Gebäudes, es kommt also zunehmend zur Besteuerung des schlüsselfertigen Werks.

Eine getrennte Behandlung und damit Steuer nur auf den Grund und Boden kommt _nur noch_ in Betracht, wenn Neubesitzer selbst nach einer passenden Baufirma Ausschau halten und hierbei keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks besteht.
​"


Freundliche Grüße
 
B

Bauherr1981

ganz ehrlich lass die Finger von dieser Firma. Überlege doch mal, wenn du ein Grundstück hättest, muss du dann zu erst das Grundstück an die Firma verkaufen? Also so was habe ich noch nicht gehört.

Aber die Grundsteuer wird immer auf alles fällig. Da das Haus mit dem Grundstück verbunden ist, also über die komplette Summe.
Gruß Heiner
 
S

SaschaW

Das Niedersächsische Finanzgericht hat wohl schon zum zweiten mal (siehe zweiter Link unten) zu Gunsten der Bauherren entschieden.

Dann wurde die Sache an den Bundesfinanzhof weitergegeben:

BFH Anhängiges Verfahren, II R 7/12 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2012)

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer - einheitliches Vertragswerk:

1) Sind in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für Grund und Boden auch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen (einheitliches Vertragswerk)?
2) Ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass künftige Bauerrichtungskosten, die der Umsatzsteuer unterliegen zusätzlich der Grunderwerbsteuer unterworfen werden?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Grunderwerbsteuergesetz § 1 Abs 1 Nr 1; Grunderwerbsteuergesetz § 8 Abs 2 S 2; Grunderwerbsteuergesetz § 9 Abs 1 Nr 1; UStG § 4 Nr 9a; GG Art 3 Abs 1

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 26.8.2011 (7 K 192/09, 7 K 193/09)

Gruß
Sascha
 
Zuletzt aktualisiert 06.02.2025
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