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TinaPankraz
Hallo,
ich habe einmal unseren Bebauungsplan mit eingefügt.
Hier ist noch der Text aus dem Bebauungsplan:
2.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (Grundflächenzahl), die Geschossflächenzahl
(Geschossflächenzahl), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Traufhöhe festgesetzt.
Für das Wohngebiet wird unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung und des Erfordernisses
der Ortsrandgestaltung sowie zur Minimierung der Anteile an versiegelten Flächen eine Grundflächenzahl von
0,3 und eine Geschossflächenzahl von Max. 0,6 festgesetzt.
Die Bezugsfläche für die Errechnung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl südlich der
Erschließungsstraße wird, da die bereits vermessenen Grundstücke eine Tiefe von über 40 m haben,
mit einer Strichpunktlinie definiert. Hierdurch soll eine bauliche Massierung am Ortsrand vermieden
und zugleich auch eine Beitragsgerechtigkeit für alle Anlieger erreicht werden.
Entlang der Westgrenze wird sowohl nördlich als auch südlich der Erschließungsstraße ein Streifen
von 5,00 m aus der Bruttobaufläche herausgenommen.
Auch die Festlegung, dass bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl ausgebaute Dach- und
Kellergeschosse mit berücksichtigt werden sollen, dient dazu, dass eine dem dörflichen Ortsrand
angepasste Bebauung erfolgt.
Uns gehört das Grundstück 56-1 unten links in der Ecke.
Meine Frage um die Grundflächenzahl zu ermitteln muss ich doch von der Grundstücksfläche westlich nur die 5 m herausrechnen oder müssen wir auch noch zusätzlich unten die 10 m herausrechnen?
Unser Architekt ist der Meinung das wir beides herausrechnen müssen. Laut Bebauungsplan sind es aber doch nur die 5 m westlich vom Grundstück. Oder??
ich habe einmal unseren Bebauungsplan mit eingefügt.
Hier ist noch der Text aus dem Bebauungsplan:
2.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (Grundflächenzahl), die Geschossflächenzahl
(Geschossflächenzahl), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Traufhöhe festgesetzt.
Für das Wohngebiet wird unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung und des Erfordernisses
der Ortsrandgestaltung sowie zur Minimierung der Anteile an versiegelten Flächen eine Grundflächenzahl von
0,3 und eine Geschossflächenzahl von Max. 0,6 festgesetzt.
Die Bezugsfläche für die Errechnung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl südlich der
Erschließungsstraße wird, da die bereits vermessenen Grundstücke eine Tiefe von über 40 m haben,
mit einer Strichpunktlinie definiert. Hierdurch soll eine bauliche Massierung am Ortsrand vermieden
und zugleich auch eine Beitragsgerechtigkeit für alle Anlieger erreicht werden.
Entlang der Westgrenze wird sowohl nördlich als auch südlich der Erschließungsstraße ein Streifen
von 5,00 m aus der Bruttobaufläche herausgenommen.
Auch die Festlegung, dass bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl ausgebaute Dach- und
Kellergeschosse mit berücksichtigt werden sollen, dient dazu, dass eine dem dörflichen Ortsrand
angepasste Bebauung erfolgt.
Uns gehört das Grundstück 56-1 unten links in der Ecke.
Meine Frage um die Grundflächenzahl zu ermitteln muss ich doch von der Grundstücksfläche westlich nur die 5 m herausrechnen oder müssen wir auch noch zusätzlich unten die 10 m herausrechnen?
Unser Architekt ist der Meinung das wir beides herausrechnen müssen. Laut Bebauungsplan sind es aber doch nur die 5 m westlich vom Grundstück. Oder??
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