Offenbar richtet sich die Behörde nach DIN 18920. Ein Herr Brudi war so nett, mal einige Kernaussagen dessen zusammen zu fassen. Allerdings nur als PDF verfügbar.
Die Anforderungen während der Bauphase sind schon kein Pappenstiel. Im Wurzelbreich darf nur mit Hand geschaufelt werden.
Der Abstand von 1,5m im Wurzelbereich ist klar. Aber was ist im OG? Darf man einen Überhang bauen bis an die Krone ran? Immerhin dürfen 30% des Wurzelbereiches mit Wegen belegt werden.
Es bleibt die Frage, ob es das alles wert ist. Aber der TE ist ja fest entschlossen. Ich hab noch kein Grundstück gesehen, wo § 4 g) der Baumschutzsatzung mehr passt, als hier. Der Baum hat enteignende Wirkung und verhindert die Nutzung über ein zumutbares Maß. Hat der Vorbesitzer schon erfolglos geklagt?
Als Naturfreund bin ich auch dagegen, die Eiche zu fällen. Aber dann darf das Land nicht als Bauland ausgewiesen werden. Die baurechtliche Nutzung hat der TE bestätigt und es gäbe sogar eine positive Bauvoranfrage (wobei mir unklar ist, wofür). Also müsste der Baum m.E. weichen.