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Wischiwaschi-Auskünfte sind ein Hinweis auf mangelnde Kompetenz. Die maßgebliche Meinung der Behörde äußert nachher der Amtsleiter, und dem ist egal, ob seine Untergebenen unterschiedliche Glauben in einer Sachfrage haben.Zum Bebauungsplan: Bei der Gemeinde hatte ich mehrmals gefragt. Aussage war, dass sie sich den Antrag nicht mal anschauen, weil es ihnen erstens egal ist wie wir bauen, wir sollen so bauen wie es uns gefällt. Und weil sie zweitens die Verantwortung zur Einhaltung beim Architekten sehen. [...] Die Position von Haus und Carport im BP habe ich bisher immer als Vorschlag verstanden. [...] Ich hab deshalb zweimal im Bauamt nachgefragt, bei zwei verschiedenen Mitarbeitern. Einer meinte das wäre eher als Empfehlung zu verstehen denn als Pflicht.
Schriftliches Zitat des anderen: "Ebenso kann die Einfahrt an anderer Stelle platziert werden, jedoch nicht im Kurvenbereich. Der Einmündungsbereich der beiden Straßen ist auf alle Fälle freizuhalten. Wenn keine weitere Abweichungen vom Bebauungsplan vorliegen, kann unseres Erachtens das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden. Letztendlich obliegt es Ihrem Planfertiger, ob er ein Genehmigungsverfahren beantragt oder nicht. Er trägt schließlich hierfür die alleinige Verantwortung."
Bebauungspläne sind erstens keine Anregungen, sondern rechtlich verbindliche Dokumente; und bestehen zweitens nicht zwingend nur aus dem bildhaften Teil. Wenn Symbole für Häuser und Nebengebäude / Garagen mit konkreten Angaben eingezeichnet sind (hier klar: geneigte Dächer, die Hauptgebäude betreffend auch eindeutig mit der geforderten Firstrichtung), dann würde ich das nie für Dekoration halten. Sondern für einen Hinweis, daß in einer sogenannten "textlichen Festsetzung" zum Bebauungsplan solche Angaben enthalten sind.
Die Seite für die Ausfahrtslage vorzuschreiben, wäre in einem Wohngebiet mit gleichrangigen Anliegerstraßen unüblich. Wo eine Straße eine Anliegerstraße und die andere eine überörtliche Straße wäre, gäbe es das gelegentlich. Die Ausfahrt in den Einmündungsbereich zu legen auszuschließen, ist ebenfalls unüblich, kann im Zuge der "Gefahrenabwehr" von der Gemeinde aber durchaus praktiziert werden - schließlich würde dort die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern aus dreierlei Richtungen gleichzeitig gefordert. Im konkreten Fall scheint sich mir das Machtwort dazu aber aus der eingezeichneten Lage der Garage zu ergeben.
Es ist nach Bundesländern unterschiedlich geregelt, wann eine Baugenehmigung erforderlich ist und wann eine Bauanzeige genügt. Im letzteren Fall darf der Bauherr bzw. sein Architekt gerne dennoch einen Antrag stellen, der dann auch zu bearbeiten ist - durch Genehmigung, Ablehnung oder eben auch den Freistellungshinweis. Die süffisante Schlußbemerkung bedeutet auf Deutsch: auch ein nur anzuzeigender Bau ist wieder abzureißen, wenn er den Vorschriften nicht entspricht. Und genau deswegen wird in Kann-Fällen manchmal doch gerne ein förmlicher Genehmigungsantrag gestellt: ist die Genehmigung nämlich erteilt, dann ist sie auch gültig. Dann steht die Behörde notfalls auch für den Irrglauben eines Sachbearbeiters ein, das Hausbildchen stünde bloß aus Jux im Plan und der Bürger habe alle geschmackliche Freiheit der Welt.