Grundrissplanung 170qm, Satteldach, 1.5 Geschosse

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Zuletzt aktualisiert 22.02.2025
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11ant

11ant

Die Garage ist leider so marode wie das Abrisshaus selbst, da lohnt es sich wahrscheinlich nicht, nochmal Geld reinzustecken.
Ich erinnere mich keiner Bilder (?)
Zum Auffüllen könnten wir wahrscheinlich das Abbruchmaterial direkt recyclen.
Von "Lohnbrechen" (also daß man wenn man Recyclingschotter möchte seinen Keller zum Brechwerk bringt und gemahlen wieder mitnimmt) habe ich zumindest noch nicht gehört. So wie abgebrochen wieder einbauen, dazu wäre wohl die "Korngröße" zu breit gefächert. Und ob man das einfach so unbeprobt wieder einbauen darf, nur weil es ja vorher auch schon da "gelegen" hat ? - hmm. Daher klingt das für mich nach Wunschdenken.
Das Thema, das uns aktuell eigentlich am dringensten beschäftigt, ist die Frage wie wir beim und nach dem Abriss mit dem Keller vorgehen. Aktuell ist das EG im Abrisshaus ein Hochparterre mit 7 Stufen Aufgang, wir würden gerne möglichst bodennah bauen, damit wir im Garten eine Terrasse an das Haus anschließen können (egal ob wir mit oder ohne Keller bauen). Bei 40cm Höhenunterschied von der Zufahrt zum Garten sollte das klappen, wenn man das Gelände etwas anfüllt. Mit den 40cm Höhenunterschied liegen wir auch eher im unteren Bereich von @11ant's Kellerregel, das spricht also tendenziell für einen Bau ohne Keller. Platz für Kellerersatzräume ist am Grundstück auch. Nun kommt das Problem der "unzureichend tiefen" Baugrube beim Abriss, wir schätzen dass die Grube nach dem Abriss auf Zufahrtsseite ca 1,70m tief ist und auf Gartenseite ca 1,30m. Für einen Bau auf Bodenplatte müssten wir also zunächst nen Meter auffüllen, für einen Bau mit Keller nen Meter weiter graben.
Mich dünkt, hier wurde die Regel mißverstanden angewandt, denn sie bezieht sich ja auf eine Geländeoberkante, die aktuell gar nicht vorhanden ist. Nach dem Abbruch des Kellers liegt die relevante Geländeoberkante unter der Hausgrundfläche ja etwa im Bereich 100 bis 120 cm und somit nach der Regel gepeilt bei 50 bis 60 Prozent der Kellerkosten, nicht nur zwanzig. Wenn zu Deiner Bezugshöhe noch die beschriebene Hanglage hinzuzurechnen ist und das effektive relevante Höhenspiel sich gar auf einssiebzig summiert, lautet das Grundstücksvotum ja bei achtzig oder neunzig Prozent klar "pro Keller". Aber je mehr die Grundflächen von Bestandshaus und Neubau voneinander abweichen, desto eher kann die Welt ja nochmals ganz anders aussehen. Prinzipiell gehören die Tiefabriß- und Kellerrechnung also nur sehr bedingt in denselben Topf.
 
Zuletzt aktualisiert 22.02.2025
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