@11ant hatte ja auch schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit
wir werden da denke ich kein Fass aufmachen mit der Grundflächenzahl, aber vllt kann man das ja nochmal in der Behörde ansprechen.
"Zweifel" ist sehr zahm gesagt. Ein Landrat ist nur der Vorgesetzte der Sachbearbeiter in der Behörde, aber den Bebauungsplan stellt das Volk auf, vertreten durch den Kreistag, und die Aufstellung hat ein vorgeschriebenes Verfahren. Denkt sich der Landrat nun eine Auslegungsanweisung aus, welche die Vorgaben des Bebauungsplanes neu gewichtet, käme dies praktisch einer Bebauungsplanänderung ohne ordentliches Verfahren gleich. Der Bebauungsplan ist eine Norm, die rechtsstaatlich zustandezukommen hat. Die in die Anwendung der Grundflächenzahl einfließenden Flächenanteile eigenmächtig zu bestimmen, schrammte m.E. hart an der Rechtsbeugung.
Insofern würde ich da nicht das Aufmachen eines Fasses drin sehen, zum Bittsteller eines vermeintlichen Befreiungsbegehrens zu werden, wenn man in Wirklichkeit der Inhaber eines Rechtes ist, den Rahmen des Bebauungsplanes auch ausschöpfen zu dürfen. Ich freue mich ja über jede Baufamilie, die die Grundflächenzahl nicht bis auf den letzten Quadratzentimeter auskitzelt, aber übertreiben muß man die Bescheidenheit auch nicht.