Grundstück halbieren oder von Einzel- auf Doppelhaus abändern?

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Zuletzt aktualisiert 21.12.2024
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Y

ypg

Oder anders:
Angenommen man kauft ein großes Grundstück,
Groß ist relativ.
auf dem man locker ein Doppelhaus oder Reihenhaus bauen könnte.
Bei 100% Bebauung? Das liest sich so, als wenn ein Kind sagt: ich bau ein riesiges Prinzessinenschloss in den Garten meiner Eltern, weil da ist noch Platz.
Die Baugenehmigung sieht jedoch nur Einzelhäuser vor.
Dann ist das so. Ein Einzelhaus darf aber oft auch eine Einliegerwohnung haben...
Kann man dann realistisch eine Änderung erreichen oder wird das schwer?
Warum sollte die Gemeinde für Dich etwas ändern, was mehrere Jahre Dauer Prüfung zur Festsetzung gebraucht hat?
Wird es einfacher, das Grundstück aufzuteilen und zwei oder drei daraus zu machen mit jeweils Einzelhäusern?
s.o. Warum sollte der Bauer einfach machen können, was der König bestimmt hat? Sicherlich geht uU einiges, wie Escroda ja auch schreibt, wir leben ja in Deutschland ohne König und nicht im Mittelalter und so, aber das im Ausnahmefall. Bei Dir liest es sich einfach nur so, dass Kosten gespart werden sollen, weil sich das Grundstück von Dir nicht finanziell erlaubt werden kann.
Oder wird dies den gleichen Schwierigkeiten zum Opfer fallen?
Opfer? Wieso Opfer? Zum Glück gibt es Regeln.
 
11ant

11ant

Die Aussage lautet, dass aktuell nur Einzelhäuser gebaut werden dürfen. Es gibt Wohnhäuser mit mehreren Parteien in der Nachbarschaft aber die Häuser direkt um das Grundstück herum sind alle Einzelhäuser.
Mehr Fakten würde ich natürlich gerne liefern, habe sie nur leider nicht.
[...] Das Grundstück steht schon einige Jahre leer.
Das klingt eher, als würfest Du zum einen Einzel- und Einfamilienhäuser durcheinander, und zum zweiten, als sprächest Du von einem §34-Gebiet (wo es keine Bebauungspläne gibt).
Ist ein Bebauungsplan dann dauerhaft? Also, wenn ein Grundstück erst nach bspw. 20 Jahren bebaut werden soll, gilt dann der Bebauungsplan von vor 20 Jahren?
Wenn er inzwischen nicht geändert wurde, ja. Ein Bebauungsplan gilt bis zu seiner Änderung oder Aufhebung.
Wenn die Summe der Abstände eingehalten werden muss, aber man sich ansonsten bilateral einigen darf, dürfte man dann die Häuser fast wie ein Doppelhaus aneinander bauen, solange auf der anderen Seite dann genug Abstand gehalten wird? Man dürfte aber kein Doppelhaus auf diese beiden Grundstücke zusammen bauen? Sprich, zwei Grundstücke erwerben und ein Doppelhaus darauf stellen (gemeinsame Wand quasi auf der Grundstücksgrenze), um mehr Platz an der entfernten Grenze zu erzeugen?
1. Ich sprach von Abständen und Abstandssummen zwischen zwei Häusern - nicht zweier Häuser zu Dritten. 2. Nein, ein Doppelhaus darf man nur auf zwei nebeneinanderliegende D bzw. E/D Grundstücke oder auf ein Grundstück bauen. Auf zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken, die nicht D oder E/D erlauben, ist ein einseitiges Anbauen aneinander nicht gestattet (außer desöfteren in §34-Gebieten in alten Ortskernen). 3. Mehr als den geforderten Abstand darf man immer einhalten - es ist ein Mindestabstand.

Wir haben Deine Schnapsidee durchaus bereits in allen Facetten verstanden - sie klappt nicht, egal wie schräg und quer Du danach fragst.
 
A

AleXSR700

Hallo zusammen.

Vielen Dank für die vielen Informationen. Da lagen wirklich ein paar Missverständnisse meinerseits vor. Ich hatte die Aussage so verstanden, dass, wenn man insgesamt laut Vorschrift 2m auf jeder Seite Abstand zum Nachbargrundstück haben muss, man sich mit einem Nachbarn darauf einigen darf auf 0,5 m Abstand zu gehen aber dann auf der anderen Seite dann 3,5 m einhalten muss. Weil die Summe (2 m links, 2 m rechts, also 4 m) erhalten bleiben muss.
Wäre das das Fall gewesen, hätte man mit 3,5 m auf der freien Seite nämlich viel mehr Platz gewonnen.

Ich habe auch nicht gesagt, dass ich irgendwelche Forderungen an die Gemeinde stelle. Es muss sich also hier niemand angegriffen fühlen, wenn ich etwas frage, um mehr Informationen über Mögliches und nicht Mögliches zu gewinnen.
Ein Bebauungsplan kann vor 20 Jahren Sinn gemacht haben und heute sieht die Welt nun mal anders aus und eine Änderung wäre vielleicht (auch aus Sicht der Gemeinde) sinnvoller. Situationen ändern sich ja. Deshalb meine Frage.

Aber dann habe ich an sich die meisten Informationen und danke euch für eure Hilfe.
 
Pinky0301

Pinky0301

Wieso sollte eine Gemeinde einen Bebauungsplan aktualisieren, weil die Baumode jetzt eine andere ist?
Der Grenzabstand hat (wenn ich mich nicht irre) auch was mit Brandschutz zu tun. Da kann man nicht einfach den Abstand links und rechts aufteilen, wie man lustig ist. Nachbarn können sich untereinander abstimmen, dass einer näher an der Grenze baut. Dementsprechend mehr muss aber der andere Abstand halten.
 
11ant

11ant

Ich hatte die Aussage so verstanden, dass, wenn man insgesamt laut Vorschrift 2m auf jeder Seite Abstand zum Nachbargrundstück haben muss, man sich mit einem Nachbarn darauf einigen darf auf 0,5 m Abstand zu gehen aber dann auf der anderen Seite dann 3,5 m einhalten muss. Weil die Summe (2 m links, 2 m rechts, also 4 m) erhalten bleiben muss.
Nein, es geht um die Abstandssumme zwischen Haus A und Haus B - verhandelbar ist dabei nur, wieviel davon auf der Teilstrecke zwischen Haus A und Zaun zwischen Grundstück A und B erfüllt wird, und der Rest zwischen Zaun und Haus B muß dann in er Summe aber wieder aufgehen.
Ein Bebauungsplan kann vor 20 Jahren Sinn gemacht haben und heute sieht die Welt nun mal anders aus und eine Änderung wäre vielleicht (auch aus Sicht der Gemeinde) sinnvoller. Situationen ändern sich ja. Deshalb meine Frage.
Ein Bebauungsplan von vor zwanzig Jahren hat sogar höhere Chancen geändert zu werden als einer von vor sechzig Jahren: denn im zweiten Fall sind von sechsundachtzig Bauplätzen nur noch drei unbebaut und für die Gemeinde sinnvoller, für die drei Hanseln nicht das ganze Buffet mitsamt Weihnachtsbaum noch einmal aufzubauen. Je "veralteter" desto offener ist man eventuell für Abweichungsanträge. Aber wie gesagt, Deine spärlichen Informationen klangen jüngst ohnehin eher nach keinem Bebauungsplan.
 
Zuletzt aktualisiert 21.12.2024
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