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Dann solltest Du nachforschen, wie dieser Sonderfall entstanden ist, und nicht davon träumen, ihn auf Nachfolgerbebauungen übertragen zu können. Nachbargrenzabstände betragen (jeweils zwischen Haus und Zaun) üblicherweise 1/2 Höhe, mindestens jedoch 3 bzw. 2,5 (BW und ich glaube auch BY) Meter. Sie sind in den jeweiligen Landesbauordnungen zwingend gefordert, soweit nicht Doppelhausbebauung oder Anbauverpflichtung gegeben sind.Die 6m gibt es aktuell auch nicht. Der Nachbar ist ca. 2,5m weg.
Aus "zwingend gefordert" folgt auch "zu sichern", d.h. in ein öffentliches Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis oder Grundbuch). Zwischen beiden Nachbarn ist also immer die Summe von beiden Grenzabständen einzuhalten (sorry für die komplizierte Formulierung, aber es kann ja z.B. auf der einen Seite ein niedriges Haus mit Mindestabstand und auf der anderen Seite ein höheres mit Höhenformel sein). Was einer der beiden Nachbarn von diesem Betrag an Grenzabständen unterschreiten will, muß der andere verbindlich und dokumentiert übernehmen. Hoffnungen auf ein Vergessen nach dem Tod des letzten Zeitzeugen sind also immer unbegründet !
Abstandsflächen-Baulasten können zwar gelöscht werden, wenn ihre Erfüllung wieder regulär gesichert ist, also wenn das verletzende Gebäude abgerissen wurde - aber verjähren tun sie nicht. Allerdings gilt heutiges Recht - wenn in der Römerzeit also noch zwei Cäsaren hoch Abstand gehalten werden mußte und davon ein Teil übernommen wurde, sind es heute dennoch zwischen 5 bzw. 6 Metern und 1/2 H + 1/2 H.