L
Lorenzini
Ja, vielen Dank dann versuchen wir diesen Weg.Wobei Du dir was ? - der Satz endet leider im Nirwana :-(
Formlos, fristlos, fruchtlos: ohne Frist kein Verzug. Wenn der Formularvertrag in der Bestimmtheit der Vereinbarungen unvollständig ist, dies aber nicht durch die Aufnahme von Zusätzen geheilt werden "darf", dann bleibt der Vertrag ja mangelhaft (und muß folglich derjenige selbst an seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit zweifeln, der ihn dennoch unterschreibt). Aus meiner Sicht hat der Vertrag so zwei wesentliche Mängel:
1. die Preisgarantie ist wertlos, wenn dem Auftragnehmer freisteht, die Frist der Preisgarantie ohne Verschulden des Auftraggebers vor Ausführungsbeginn verstreichen zu lassen. Hier sehe ich eine Benachteiligung des "Verbrauchers", aus der Dein Anwalt eine Anfechtung ableiten könnte.
2. dem Planungsprozess kommt eine wesentliche Bedeutung für den Ausführungsfortschritt der vereinbarten Leistungen zu. Deswegen ist sachlich erheblich schädlich, den Planungsbeginn wahlweise Gottes Hand oder dem Zufall zu überlassen. Die Planungsgespräche sind eine zwingend erforderliche Bedingung, den Bauvertrag überhaupt mit Handeln füllen zu können.
Es entzieht sich meiner Phantasie, mir vorzustellen, was Euch beim Unterschreiben eines derart wesentlich mangelhaften Vertrages geritten haben mag. Da kann man Dir wohl nur eine gute Rechtsschutzversicherung und einen engagierten fähigen Anwalt wünschen. Gugelstdu Reibold-Rolinger ;-)
Wie geschrieben: Man geht eben davon aus, dass ein Standardvertrag mit einer der größten Baufirmen oK sein muss. Würde eines besseren belehrt. Daher hier meine Warnung vor Heinz von Heiden.