Kaufabsichtserklärung bindend?

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J

Joedreck

Ach Mr. Moral... Stell dir vor du findest das Haus und unterzeichnest. Dann gibt's Ärger mit der beabsichtigen Übergabe seitens des Käufers. Oder dir wird aus der bekanntschaft ein günstiges Haus angeboten, welches dir einfach super zusagt. Oder oder oder..
Bei einem solchen Volumen, das oft min das 20 fache Jahresgehalt des Käufers beträgt, muss ALLES passen. Da ist mir eine solche Zusage völlig egal.

Denn wenn alles passt, kaufe ich ja eh. Oder möchte es zumindest. Davon geht hier wohl auch jeder aus.
 
W

WingVII

Geht es hier nur um Juristerei oder aufrichtiges und anständiges Verhalten. Wer so eine Kaufabsichtserklärung unterschreibt und von vorne herein sich mit voller Absicht die Hintertüre auflässt doch nicht zu kaufen falls irgendetwas kompliziert wird oder er etwas Besseres findet oder... - der sollte zu Hause die Spiegel zu Hause abhängen.
Wenn eine Gesellschaft Bindung an ein Versprechen nur noch juristisch beurteilt, geht sie den Bach runter.
Ja, das ist sehr einfach und sehr pauschal - und nicht aus juristischem Blickwinkel, aus dem man alle möglichen Argumente aus dem Hut zaubern kann.
Moralisch gesehen magst du recht haben aber mir fallen trotzdem ein paar gute Gründe ein, die es auch sittlich rechtfertigen, von einer Erklärung zurückzutreten. Z.B. die des TE. Die Fragestellung des TE zielt klar auf eine juristische Beantwortung seiner Frage. Seine geschilderten Umstände, die dir Finanzierung, sind moralisch vertretbar. Unter normalen Umständen würde ich sagen, dass er sich bei seinem Rücktritt vom Vertrag juristisch und auch moralisch auf Baugesetzbuch §311b berufen kann und nicht viel zu befürchten hat.
 
M

Mottenhausen

Baugesetzbuch §311b hat damit nichts zu tun.

Es soll eine "Kaufabsichtserklärung" unterzeichnet werden, deren Inhalt wir nicht kennen. Ich vermute, sie besteht nicht nur aus einer Überschrift. Der TE fragt, ob dieses "was auch immer" bindend ist.

Wenn es hierbei um einen Vorvertrag gehen sollte, dann ist dieser komplett unabhängig vom Grundstückskauf zu beurteilen. Was wird genau vereinbart? Nein, das zwingt niemanden zum Grundstückskauf, denn dieser ist ein eigenständiges Geschäft, aber der Vorvertrag hat Konsequenzen für die Fälle, dass der Verkäufer ihn bricht, oder, dass der Käufer ihn bricht, oder, dass optimalerweise der Kauf zustande kommt.
 
J

Joedreck

Nein, nicht zwingend. Siehe die aktuelle Rechtsprechung. Verpflichtet man sich in der Kaufabsichtserklärung zum Kauf und ist evtl eine hohe Vertragsstrafe o.ä. vereinbart, greift Grundstück. auch bei der Absichtserklärung die Beurkundungspflicht.
 
W

WingVII

Nein, nicht zwingend. Siehe die aktuelle Rechtsprechung. Verpflichtet man sich in der Kaufabsichtserklärung zum Kauf und ist evtl eine hohe Vertragsstrafe o.ä. vereinbart, greift Grundstück. auch bei der Absichtserklärung die Beurkundungspflicht.
Ja klar. Denn alles andere würde ja den eigentlich Sinn einer Beurkundung untergraben. Der Baugesetzbuch §311b wurde ja deshalb geschaffen, damit aufwendige Rechtsstreitereien von vornherein minimiert werden. Alle Verträge die sich auf Grundstücke (Immobilien) beziehen und nicht nach §311b geschlossen werden, sind einfach nichtig.
 
W

WingVII

Baugesetzbuch §311b hat damit nichts zu tun.

Es soll eine "Kaufabsichtserklärung" unterzeichnet werden, deren Inhalt wir nicht kennen. Ich vermute, sie besteht nicht nur aus einer Überschrift. Der TE fragt, ob dieses "was auch immer" bindend ist.

Wenn es hierbei um einen Vorvertrag gehen sollte, dann ist dieser komplett unabhängig vom Grundstückskauf zu beurteilen. Was wird genau vereinbart? Nein, das zwingt niemanden zum Grundstückskauf, denn dieser ist ein eigenständiges Geschäft, aber der Vorvertrag hat Konsequenzen für die Fälle, dass der Verkäufer ihn bricht, oder, dass der Käufer ihn bricht, oder, dass optimalerweise der Kauf zustande kommt.
Natürlich kommt §311b zur Anwendung. Bei dem Vertragsgegenstand handelt es sich um ein bebautes Grundstück. Das schreibt der TE ganz klar. Was im Vertrag steht wissen wir gar nicht. Bitte nichts dazuerfinden. Von der Datenlage ist davon auszugehen, dass vereinbart wurde, dass der Interessent die Immobilie in naher Zukunft erwirbt. Es gibt zum Beispiel Urteile, wonach fällige Reservierungsgebühren dem Interessenten zurückgezahlt werden müssen, weil der Vorvertrag beben nicht beurkundet ist.

Diese Rechtsprechung lässt sich somit auch auf weitere Vertragsvereinbarungen übertragen.

Gibt es aber zwischen Interessenten und Verkäufer eine Vereinbarung, wonach der Käufer im Namen des Interessenten den Notar beauftragen soll, können diese Kosten ggf. tatsächlich vom Verkäufer geltend gemacht werden. Das wäre dann wohl wirklich unabhängig zu betrachten. Das schreibt der TE aber nicht, deshalb ist davon auch nicht auszugehen.
 
Zuletzt aktualisiert 23.12.2024
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