KfW BEG Förderung gestoppt 261, 262, 263, 264, 461, 463, 464

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Zuletzt aktualisiert 26.12.2024
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H

hauskauf1987

Unser Hausbauer hat uns grad mitgeteilt das er den Vertrag mit uns aufloesen muss da die "Auflösende Bedingung" ausgeloest wurde. Und das auch nur weil die Foerdersumme halbiert wurde. Nun koennen wir einen neuen Abschliessen - natuerlich zu aktuellen Konditionen - ca. 30k Euro mehr. Vermutlich knallen bei einigen Hausbauern grad die Korken das man aus den (un-)guenstigen Altvertraegen rauskommt.
Hä? Weil eure Förderung halbiert wurde? Was hat das mit dem Hausbauer zutun?
 
S

Seb_Opf

Unser Hausbauer hat uns grad mitgeteilt das er den Vertrag mit uns aufloesen muss da die "Auflösende Bedingung" ausgeloest wurde. Und das auch nur weil die Foerdersumme halbiert wurde. Nun koennen wir einen neuen Abschliessen - natuerlich zu aktuellen Konditionen - ca. 30k Euro mehr. Vermutlich knallen bei einigen Hausbauern grad die Korken das man aus den (un-)guenstigen Altvertraegen rauskommt.
Mit welcher Klausel macht er das denn?
 
WilderSueden

WilderSueden

Hä? Weil eure Förderung halbiert wurde? Was hat das mit dem Hausbauer zutun?
Viele haben sich eine Klausel in den Vertrag reinschreiben lassen, dass der Vertrag vorbehaltlich der Förderung ist um den Vertrag vor Antragstellung für die Förderung abschließen zu können. Wenn das ungünstig formuliert ist, gibt es dem Bauunternehmer natürlich die Möglichkeit zu sagen "die besprochene Förderung gibt es nicht mehr, Vertrag wird aufgehoben"
 
S

sysrun80

BEG FAQ 3.11:

Vor Antragstellung geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen über die zu fördernden Bauleistungen vor Antragstellung stellt hingegen den Vorhabenbeginn dar und steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.

Im Zuwendungsrecht ist aber anerkannt, dass eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert. Das gilt unabhängig davon, wann diese Verträge geschlossen wurden, also z. B. auch für bereits in 2020 abgeschlossene Liefer- und Leistungsverträge, wenn sie eine aufschiebende oder auflösende Bedingung im Hinblick auf die Gewährung einer Förderung nach der BEG oder nach einem der Vorgängerprogramme der BEG (EBS-Programme, MAP, APEE oder HZO) enthielten.

Allerdings reicht dafür kein Rücktrittsrecht. Es muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung sein. Der Unterschied zu einem Rücktrittsrecht (das man ausüben kann, aber nicht muss) ist, dass die aufschiebende oder auflösende Bedingung automatisch greift, wenn die Bedingung eintritt. Dadurch wird dann zweifelsfrei dokumentiert, dass diese Liefer- und Leistungsverträge nur für den Fall geschlossen werden und dass eine Förderung gewährt wird. Durch diese Vertragsgestaltung wird die notwendige Anreizwirkung der Förderung belegt. So wird ersichtlich, dass nur im Falle einer Förderung die geplante Maßnahme durchgeführt werden und der Vertrag gelten soll. Wird die Förderung verweigert, können die Vertragsparteien sich dann nicht wie bei einem Rücktritt entscheiden, an dem Vertrag festzuhalten, da dieser unwirksam wird. Sie können nur einen neuen Vertrag abschließen.
Der Hausbauer (Fertighaus) musste also diese "ausflösende Bedingung" mit in den Vertrag nehmen um eine KFW Förderung zu gewaehrleisten.
 
askforafriend

askforafriend

Boah mir tut es wirklich leid für alle hier die jetzt angeschmiert sind - ich kann’s gut verstehen :(

2022 ist erstmal Game Over für die Meisten. Bei uns im Neubaugebiet ist es auch verdächtig ruhig - und ich hatte auf Nachbarn gehofft:(
 
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