Vor Antragstellung geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen über die zu fördernden Bauleistungen vor Antragstellung stellt hingegen den Vorhabenbeginn dar und steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.
Im Zuwendungsrecht ist aber anerkannt, dass eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert. Das gilt unabhängig davon, wann diese Verträge geschlossen wurden, also z. B. auch für bereits in 2020 abgeschlossene Liefer- und Leistungsverträge, wenn sie eine aufschiebende oder auflösende Bedingung im Hinblick auf die Gewährung einer Förderung nach der BEG oder nach einem der Vorgängerprogramme der BEG (EBS-Programme, MAP, APEE oder HZO) enthielten.
Allerdings reicht dafür kein Rücktrittsrecht. Es muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung sein. Der Unterschied zu einem Rücktrittsrecht (das man ausüben kann, aber nicht muss) ist, dass die aufschiebende oder auflösende Bedingung automatisch greift, wenn die Bedingung eintritt. Dadurch wird dann zweifelsfrei dokumentiert, dass diese Liefer- und Leistungsverträge nur für den Fall geschlossen werden und dass eine Förderung gewährt wird. Durch diese Vertragsgestaltung wird die notwendige Anreizwirkung der Förderung belegt. So wird ersichtlich, dass nur im Falle einer Förderung die geplante Maßnahme durchgeführt werden und der Vertrag gelten soll. Wird die Förderung verweigert, können die Vertragsparteien sich dann nicht wie bei einem Rücktritt entscheiden, an dem Vertrag festzuhalten, da dieser unwirksam wird. Sie können nur einen neuen Vertrag abschließen.