Gilt nur zu dem Beispiel von
nordanney
Auszug KfW aus den FAQ
Systemgrenzen, gemischt genutzte Gebäude
Ist nach § 22 Energieeinsparverordnung für ein gemischt genutztes Gebäude eine
getrennte Betrachtung der Gebäudeteile mit Wohn- und mit
Nichtwohnnutzung nicht erforderlich, ist der Nachweis für ein
KfW-Effizienzhaus dem gemäß für das Gesamtgebäude zu führen.
Sind die Gebäudeteile nach § 22 Energieeinsparverordnung jedoch getrennt zu
betrachten, ist entsprechend auch der Nachweis eines
KfW-Effizienzhauses für einen Gebäudeteil getrennt zu führen.
Die Berücksichtigung trennender Bauteile erfolgt dabei nach
Anlage 1 Nummer 2.6 Energieeinsparverordnung.
Bei der Mischnutzung sind folgende Fälle zu unterscheiden:
• Wenn das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt
wird (> 50 % der Gebäudenutzfläche), handelt es sich
grundsätzlich um ein Wohngebäude. In diesem Fall ist der
Wohngebäudeteil nach § 22 Absatz 1 Energieeinsparverordnung dann getrennt zu
bilanzieren, wenn für den Nichtwohngebäudeteil die folgenden
drei Kriterien erfüllt sind:
- Die Nutzung ist nicht wohnähnlich und
- die technische Ausstattung des Nichtwohngebäudeteils
unterscheidet sich wesentlich von der der Wohnnutzung
(z. B. zusätzliche Lüftungstechnik, Kühlung, etc.) und
- der Flächenanteil der Nichtwohnnutzung an der
Gebäudenutzfläche ist erheblich (im Allgemeinen > 10 %).
• Wenn das Gebäude überwiegend zu Nichtwohnzwecken
genutzt wird (> 50 % der beheizten oder auch gekühlten
Nettogrundfläche), handelt es sich grundsätzlich um ein
Nichtwohngebäude. Für die Bilanzierung gelten nach
§ 22 Absatz 2 Energieeinsparverordnung folgende Regeln:
- Ist der Anteil der Flächen mit wohnähnlicher Nutzung
unerheblich (im Allgemeinen < 10 %), ist das Gebäude
insgesamt als Nichtwohngebäude zu bilanzieren.
- Ist der Anteil der Wohnnutzung erheblich (im Allgemeinen
> 10 %), ist für den Wohngebäudeteil ein getrennter
Nachweis zu führen.
Die Voraussetzungen, unter denen die Gebäudeteile gemischt
genutzter Gebäude entweder gemeinsam oder getrennt zu
betrachten sind, kommentiert die Auslegung XI-27 zu
§ 22 Energieeinsparverordnung 2009 (gemischt genutzte Gebäude).
Die Bewertung und Feststellung der für ein gemischt genutztes
Gebäude jeweils erforderlichen Betrachtung erfolgt durch den
Energieeffizienz-Experten auf Basis der gesetzlichen bzw.
ordnungsrechtlichen Bestimmungen.