Für den Fall, dass hier im Hausbau-Forum noch jemand Anregungen und Tipps für mich hat, die sich in Richtung meines ursprünglichen Anliegens bewegen, freue ich mich auf eine Ergänzung.
Ich schweige zu einem etwaigen "Schwanzvergleich", den hier einige wohl zu erkennen glauben. Zum Thema nehme ich allerdings solange Bezug, bis es auch verstanden ist.Ist das der Grund warum Sie erneut schreiben - weil ein Gentleman schweigen würde?
5km ist in Bezug auf Bodenrichtwerte _nicht_ unmittelbar.Trainieren Sie dringend Ihre Auffassungsgabe und drehen Sie nicht die Dinge, wie Sie Ihnen passen, denn das haben Sie in Ihren vergangenen Postings häufiger getan. Es ist mit keiner Silbe erwähnt, dass mein potenzielles Grundstück diese Wertsteigerung durchgemacht hat, sondern der unmittelbare Umkreis von 5 Kilometern, Stadtteile, Straßenzüge etc.
Nun, dann ist Deine Argumentation noch sinnloser. Der Erwerb des betr. Grundstücks ist unter Gewinnerzielungsabsicht (wie sie von Dir mehrfach formuliert worden ist) nur dann sinnvoll, wenn die übrige Entwicklung in der Region sich auch auf dieses Grundstück auswirkt. Das ist allerdings nur eine Behauptung/Unterstellung Deinerseits, die sich kaum verifizieren/überprüfen lässt. Alle Anhaltspunkte, die Du diesbezüglich genannt hast, sprechen eine vollständig andere Sprache. Allein dass im Gutachten lediglich 1€ für die Restfläche angesetzt ist, sollte Dir zu denken geben. Die Ansetzung von "1€" hat einen ganz bestimmten Hintergrund. Und der Wert ist unterhalb von Gartenland. Warum wohl?Oder können Sie daraus erkennen ("dieser Teil von Brandenburg ist tatsächlich im Speckgürtel von Berlin und allein die Bodenrichtwerte sind in den vergangenen 2 Jahren um satte 20 - 30€/m² gestiegen - ein Ende ist nicht in Sicht."), dass gerade dieses Grundstück damit gemeint ist? Ich nicht, denn wenn es so wäre, hätte ich es sicherlich direkt beziffert und keine "von-bis-Angaben" genutzt.
Das ist inkorrekt und fußt vermutlich (auch) auf einer falschen Interpretation der Bodenrichtwertkarte. Wohngebiete mit Wert 20€ konnte ich zumindest keines entdecken, allenfalls Misch- und Gewerbegebiete.Wenn Sie den Brandenburg Viewer genutzt hätten, dann hätten Sie anhand der Bodenrichtwerte erkannt, dass in der Region oft der eine Straßenzug mit 20,-€/m² bewertet ist und ein paar Straßen weiter sind es 80,-€/m². Somit leuchtet ein, dass der 20,-€ Straßenzug die Steigerung nicht durchgemacht hat.
Nun, mir leuchtet es schon ein. Ist auch für Laien (auf den zweiten Blick) zu erkennen, wenn man die Buchstaben "W", "M" und "G" bei den dargestellten Bodenrichtwerten richtig deutet.Als schlauer Profi sollte Ihnen ebenfalls einleuchten, warum das so sein könnte.
Das ist falsch. Es liegt an der deutlich (!) unterschiedlichen Bebaubarkeit bzw. möglichen Nutzung.Es liegt nicht daran, dass die Bewohner des 80,-€ Straßenzuges fünf Minuten schneller beim Bäcker sind und deshalb in einer wertvolleren Gegend wohnen, sondern daran, dass es dort noch verfügbares Bauland gab und somit zum aktuellen gültigen Marktpreis verkauft wurde. Im 20,-€ Bereich ist eben alles bebaut und keiner gibt was her bzw. keiner stirbt weg.
In der Tat. Daraus ergibt sich auch zwingend mein erneuter Widerspruch.Als schlauer Profi wissen Sie ja sicher woher der Bodenrichtwert kommt.
Welcher Bodenrichtwert, an welchen diskreten Grundstücken?Ansonsten erklären Sie mir, warum der Bodenrichtwert am See geringer ist als an der Bahn?
s.o. - konkrete Flrustücke benennen. See ist nicht gleich See und Bahnhof ist nicht gleich Bahnhof.Sagen Sie bitte nicht, dass die Grundstücke an der Bahn so teuer sind, weil man schneller am Bahnhof ist.
Falsch. Ich zitiere zum besseren Verständnis aus der Musterrichtline der Gutachterausschüsse Deutschland:Wenn in dem betreffenden Stadtteil, Straßenzug nichts umgesetzt wurde, weil nichts verkauft wurde, dann wird es auch keine gravierenden Änderungen im Richtwert geben.
Quelle: Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie - BRW-Rücklauf)
4 Grundlagen
(1) Für die Bodenrichtwertermittlung sind die Daten der Kaufpreissammlung und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten, vor allem Bodenpreisindexreihen und Umrechnungskoeffizienten, zu Grunde zu legen.
(2) Zweckdienliche sonstige Daten und Inform Aktionen sind unterstützend heranzuziehen.
Dazu können zum Beispiel gehören:
- Geobasisdaten, z. B. Liegenschaftskarte und topographische InformAktionen,
- Bauleitpläne, Satzungen nach § 34 Absatz 4 Baugesetzbuch zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich, Landschaftspläne,
- Schutzgebiete, z. B. nach Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht und Wasserrecht,
- Erhaltungssatzungen (§ 172 Baugesetzbuch),
- städtebauliche Entwicklungskonzepte nach § 171b Absatz 2 Baugesetzbuch,
- Daten über Bodenordnungs-, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Planfeststellungen,
- Daten über Art und Umfang der Erschließung,
- Daten über die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen und von anderen in Betracht kommenden Beiträgen und sonstigen Abgaben,
- InformAktionen über Mieten,
- InformAktionen über Pachten,
- Bodengütekarten,
- Ergebnisse der Bodenschätzung,
- Ergebnisse örtlicher Ermittlungen (z
. B. Passantenfrequenzzählungen),
- Daten zur demografischen Entwicklung.
[...]
7 Ermittlung der Bodenrichtwerte
(1) Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Die Kaufpreise sind mittels Umrechnungskoeffizienten oder anderer geeigneter Verfahren an die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks und mittels Indexreihen an den Stichtag der Bodenrichtwertermittlung anzupassen.
(2) Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr sind
- Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten,
- Kaufpreise und Bodenrichtwerte vorangegangener Jahre, die mit Indexreihen an die allgemeine Marktentwicklung angepasst werden, heranzuziehen. Darüber hinaus können andere marktbezogene Verfahren Anwendung finden, z. B. deduktive Verfahren, Zielbaummethode, Wohn-/Geschäftslagenklassifizierung, Miet- und Pachtentwicklung, Verhältnis der Mieten in Geschäftslagen, Mietsäulenverfahren.
[...]
Das Verfahren für die Ableitung der Bodenrichtwerte ist zu dokumentieren, um es bei Bedarf nachvollziehbar darlegen zu können. Einzelne Bodenrichtwerte sind nicht zu begründen.
Exakt.Aber das wissen Sie ja alles, als Profi.
Wo denn? Trainieren Sie die Auffassungsgabe und geben Sie dabei nicht auf, es geht nicht von jetzt auf gleich aber irgendwann kann es klappen.Grundstücks ist unter Gewinnerzielungsabsicht (wie sie von Dir mehrfach formuliert worden ist)
Es ist nicht das Thema, begreifen Sie es doch endlich, bitte! Das hier "Kosten für Anbau und Teilmodernisierung bestehende Immobilie" ist das Thema.Ich schweige zu einem etwaigen "Schwanzvergleich", den hier einige wohl zu erkennen glauben. Zum Thema nehme ich allerdings solange Bezug, bis es auch verstanden ist.