Mir erscheint dieses Bauprojekt als Schnapsidee allerhöchster Güte. Entweder ist der "Keller" mit seiner großzügig freiliegenden Front nur mit großem geländebaulichen Aufwand baubar (dann wäre allerdings der Geländeeingriff selbst schon eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme) oder er läßt sich mit dem vorhandenen Gelände so bauen (dann müßte man aber wohl schon scharf nachrechnen, ob er kein Vollgeschoss darstellt). Die Denkweise, wenn man nur ein einzelnes Stockwerk bauen dürfe, dann suche man sich eine schöne Fußbodenhöhe dafür, nenne es "einziges Stockwerk" und alles darunter habe dann rechnerisch als unsichtbar gewertet zu werden, ist Wunschdenken.
Ein Wochenendhausgebiet ist ein Wochenendhausgebiet bleibt ein Wochenendhausgebiet, auch ohne Blaukraut. Der in Beitrag #57 gezeigte Auszug bekräftigt, daß daran auch mit einer Hundertschaft Einserjuristen nicht zu rütteln sein wird. Mit dem auch einklagbar möglichen Dachgeschoss wird Katja wohl richtig liegen, mit den Vermutungen hinsichtlich der gemeindlichen Daseinsvorsorgelasten jedoch auch. Aus dem Dauerwohnverbot ergibt sich, daß die Gemeinde von der einer dem Dauerwohnen angemessenen Abwasser- und Abfallentsorgung frei steht; und ich halte Darüber hinaus sogar eine Freistellung der Gemeinde und der Anwohner von entsprechenden Verkehrssicherungspflichten (Straßenbeleuchtung, Winterdienst) für daraus ableitbar. Man könnte sogar noch weiter gehen: wenn die Duldung des vorschriftswidrigen Dauerwohnens (die an sich m.E. schon Rechtsbeugung ist) dadurch erweitert wird, durch Organisation einer dauerwohnangemessenen Abwasser- und Abfallentsorgung den Rechtsverstößen auch noch Vorschub zu leisten, sehe ich eigenständig strafbares Handeln vollendet.
Vielleicht verlegt der TE die Geschichte ja deswegen sicherheitshalber synonym für "könnte auch einfach nur ausgedacht sein" oder "den Ort findet Ihr nie" nach "Bielefeld".
Bauplanungsrecht hat Landschafts- und sonstigen Umweltschutz zu berücksichtigen und mit Wohnbedarf abzuwägen. Wo eine Überblendung zwischen Innen- und Außenbereich geboten erscheint, mögen Kleingarten- und Ferienwohnanlagen ein geeignetes Instrument sein. Deren Umwandlung in Dauerwohngebiete kann einer Gemeinde als Ergebnis der Abwägung versagt sein, was der Landkreis als zuständige Naturschutzbehörde ihr dann auch zu bedeuten hat. Von Vorschriften dürfen nur nach billigem Ermessen Ausnahmen gewährt werden. Sowohl daß ein Bauordnungsamt gegen rechtswidrige Grundstücksnutzungen nicht einschritte wäre mindestens gegen den Amtseid verstoßend, als auch eine stillschweigende geheime Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr nur unbillig, sondern regelrecht illegal. Wir sprächen hier - daher die Hoffnung auf reine Fiktion zur Unterhaltung eines Popcornthreadpublikums - von Verstößen, die den Rahmen von Geld- oder Bewährungsstrafen überschritten und die Entfernung der (Unterlassungs)täter aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben müßten.
In diesem Sinne ein frohes "und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute" (in Schilda, Lummerland oder Bielefeld), möge dies eine unterhaltsame Vorlesung in Bauplanungsrecht für Gasthörer gewesen sein !
Da ich sowohl im Publikum überwiegend Laien vermute als auch selber Nichtjurist bin, habe ich mir die Nennung der einschlägigen Rechtsnormen und ihrer Fundstellen gespart. Wir sind ja schließlich nicht zum Arbeiten hier. Interessierten am Spannungsfeld zwischen Raumordnung und Gemeinderatsengangement empfehle ich Seminare ihrer jeweiligen Landeszentrale für politische Bildung (der bei weitem interessantere Teil der Raumordnung liegt unterhalb der Bundesebene).
Ich danke dem TE für die hervorragend authentischen Illustrationen einschließlich der Strichellinie augenzwinkernd unbekannter Bedeutung (vielleicht hat Gaston die ja da hingepinkelt). Wir hatten hier ja schon viele rein textlich erzählten Außenbereichswohnphantasien, hier wurde nun endlich auch mal eine bebildert. Darauf einen Dujardin !