Mauer auf Grundstücksgrenze

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Zuletzt aktualisiert 28.12.2024
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cuddee

cuddee

In den Bauvorschriften der Stadt steht:

"Es gilt ein die öffentlichen und privaten Verkehrsflächen begleitender 5,0m breiter Grundstücksstreifen als Fläche für gegebenenfalls erforderliche Aufschüttungen und Abgrabungen zur Einbindung der Straßenachsen in den Geländeverlauf und zum Ausgleich topographischer Unebenheiten / Versätze. Entsprechende Aufschüttungen / Abgrabungen sind vom Eigentümer auf seinem Grundstück zu dulden."

Und:
"An den Grundstücksgrenzen ist das geplante Gelände an den natürlichen Geländeverlauf der Nachbargrundstücke bzw. das angrenzende Straßenniveau anzupassen."

Und außerdem:
"Stützmauern dürfen, sondern sie geländebedingt erforderlich werden, nur bis zu einer Max. Höhe von 1,50m errichtet werden. Ein weiterer Höhenunterschied ist durch Böschungen im Verhältnis bis Max. 1:2 auszugleichen. Eine Staffelung von Stützmauern ist unzulässig."
 
f-pNo

f-pNo

In den Bauvorschriften der Stadt steht:

Und außerdem:
"Stützmauern dürfen, sondern sie geländebedingt erforderlich werden, nur bis zu einer Max. Höhe von 1,50m errichtet werden. Ein weiterer Höhenunterschied ist durch Böschungen im Verhältnis bis Max. 1:2 auszugleichen. Eine Staffelung von Stützmauern ist unzulässig."
Hm - somit dürftet Ihr oder der Nachbar nur eine Max. 1,50 m hohe Mauer setzen und den Rest abböschen (Max. 45 Grad).
Allerdings weiß ich nicht, wie sich die Angelegenheit verhält, wenn einer abgegraben hat und der andere aufschüttet - wie von @ypg beschrieben. Nach meinem Verständnis müsste da eine Art Staffelung der Mauern möglich sein, da ja jeder Grundstück-Eigentümer selber einen Teil stützen muss - also die "Staffelung" nicht von einem Eigentümer vorgenommen wird.

Unabhängig davon wünsche ich Euch viel Spass beim Gespräch mit euren Nachbarn . Denn der scheint seine Verpflichtung zum Abstützen noch nicht realisiert zu haben. Super Diskussionsgrundlage .
 
Y

ypg

Dann muss er die Stützmauer bis Max 1,50 errichten, da er in der Bauphase weiter ist. Ihr müsst abböschen.
Mache ich einen Denkfehler?
 
Musketier

Musketier

Durch das Verbot der Staffelung wären 2 Stützmauern hintereinander ausgeschlossen.

Wenn du schreibst, dass die Straße aktuell 2m höher liegt und man von einer Höhe von ca. 3m für den Kelleraufbau ausgeht, müßte er ungefähr 1m abgegraben haben. Geht man vom bisherigen Grundstücksverlauf aus, wäre er verpflichtet 1m abzufangen.

Geht man dagegen vom Straßenniveau aus, hätte er vermutlich gar nicht so tief gehen dürfen. und müßte dem zufolge anfüllen. Wenn hier nicht noch einer der Juristen eine gute Idee hat, würde ich mir einen Anwalt suchen, da der Nachbar so oder so in der Pflicht ist.
 
cuddee

cuddee

Ja, auf die Diskussion freuen wir uns auch schon sehr. Zumal der Herr sogar schon vor anderen Nachbarn mit Anwalt gedroht und gesagt hat, er würde sich sofort ans Land wenden. Auf unsere Kontaktaufnahme hat er bisher ebenfalls nicht reagiert.

Jetzt warten wir mal noch ab und hoffen auf Einigung oder Einsicht. Allerdings werden wir es auch nicht scheuen, einen Anwalt hinzuzuziehen. Wozu hat man schließlich eine Rechtsschutzversicherung ... Euch jedenfalls schon einmal vielen Dank! Ich werde weiter berichten.
 
Zuletzt aktualisiert 28.12.2024
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