Mauerhöhe zum Nachbarn

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Hallo,

wir wollen am tiefsten Punkt noch einen Mauerstein setzen um den Gartenboden schön gleichmässig zu haben. Die Höhe der Mauer wäre an diesem Punkt ca. 1,18 statt 98 cm. genehmigungsfrei sind 1 Meter, mit Zustimmung es Nachbars auch gerne höher.

Die Mauerlänge der 1,18 Meter wären auch nur ca. 3 meter.

Jetzt kommt der Knackpunkt. Nachbar ist nett und sagt ja setzt ruhig drauf kein Problem , will aber nichts schriftlich hergeben weil er mit anderen Nachbarn deswegen schon Probleme hatte und es vor Gericht eskaliert ist. Würdet ihr trotzdem auf mündlicher Basis den Stein setzen ? Wie ist es rechtlich , gibts dann sowas wie gewohnheitsrecht wenn er sich in einem bestimmten Zeitraum nicht daran "erbost" ?

Wir wollen nicht das er in 4 Jahren sagt, Mensch die Mauer ist zu hoch und muss ab.
 
Y

ypg

Jetzt kommt der Knackpunkt. Nachbar ist nett und sagt ja setzt ruhig drauf kein Problem , will aber nichts schriftlich hergeben weil er mit anderen Nachbarn deswegen schon Probleme hatte und es vor Gericht eskaliert ist. Würdet ihr trotzdem auf mündlicher Basis den Stein setzen ?
Ich würde es tun!
Sorge dafür, dass er nett bleibt, 20 cm vergisst (also nicht wieder ansprechen) und nach Jahren nicht nachmessen wird!

Die nächste Antwort nach mir wird alles schriftlich haben wollen ;)

Gruss Yvonne
 
B

Bauabenteurer

Ernsthaft, das mit dem Nachbar geht sicher gut. Aber sollte das Haus verkauft werden, hat man spätestens dann das Problem wieder, wenn der neue Eigentümer mit der Höhe nicht einverstanden ist. Wir haben das im Bekanntenkreis. Der Zaun, der zu hoch war, musste deswegen weg. Würde natürlich nicht schriftlich festgehalten...
 
D

DG

Hallo,

es gibt bei Zäunen/Mauern Widerspruchsfristen, wenn man über den genehmigungsfreien Rahmen hinausgeht.

Wenn - wie hier - eine Mauer/Zaun bis zu 1m erlaubt ist und man baut ohne schriftliches Einverständnis/Bauantrag eine Mauer, die tatsächlich 1,50m hoch ist (Bezugshöhe beachten! Kann von der tatsächlichen Geländehöhe abweichen!), dann muss der betroffene Nachbar innerhalb einer gesetzl. geregelten Frist förmlich/schriftlich widersprechen, ansonsten kann das als stillschweigende Anerkennung interpretiert werden, wenn keine anderen baurechtlichen Widersprüche bestehen.

Nachbarrecht ist aber Ländersache bzw. kann auch durch örtliche Satzungen geregelt sein, also im Zweifel zunächst die geltende Rechtsquelle ausfindig machen und die geltenden Fristen/Regelungen im Einzelfall nachschauen.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 29.11.2024
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