Mit Erker in die Abstandsflächen - in diesem Fall zulässig?

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Zuletzt aktualisiert 28.04.2025
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A

Aloadihoa

ah danke, jetzt hab ichs glaub kapiert.

@Yvonne
ich würde mich trotzdem freuen von dir noch zu hören, wie du es machen würdest und warum.
 
B

Bauexperte

Hallo,

Das Überschreiten der vorderen Baugrenze (im Bild unten) ist ja ausdrücklich im Bebauungsplan geregelt, bis zu einer Breite von 1/3 des Hauses erlaubt.
Wenn es so im Bebauungsplan vorgesehen ist, darfst Du das auch.

Auf der linken Seite ist es durch dei Landesbauordnung Baden Württemberg geregelt, dachte ich. Bis 5m Breite werden Erker nicht berücksichtigt, wenn sie mindestens 2m vom Nachbarn weg sind.
Wenn es so einfach ist, weshalb - glaubst Du - wird dann ein Bebauungsplan vorgegeben?

Zunächst einmal gilt, was im Bebauungsplan steht. Wenn darin vorgegeben ist, daß Du die üblichen 3,00 m zum Nachbarn einhalten mußt, mußt Du Dich daran halten; gleich, was in der Landesbauordnung steht.

Ich verstehe aber auch das Problem nicht. Wieso verkleinerst Du Deine Garage nicht? Die Garage auf 3,50 m in der Breite verkleinern und schon braucht es keine Baulast mehr.

Ja, ich gehe damit auf einen Architekt zu. Möchte nur im Vorfeld die Grenzen des Erlaubten kennen.
Das läßt sich nicht in einem Forum haarklein darstellen; dazu fehlen zudem die Angaben aus dem Bebauungsplan.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
A

Aloadihoa

Ursprünglich war mit Keller und 4m breiter Garage geplant. Keller fällt weg, also versuche ich mehr Platz im EG für Technik und Stauraum zu bekommen, ohne das Haus in den Garten zu schieben. Die Garage würde ich also eigentlich gern lieber größer machen. Leider sitzt sie schon hinten an der Baugrenze.

Im Bebauungsplan steht nichts wie groß der Abstand zum Nachbarn sein muss. Es steht auch nichts wie weit man den Abstand mit Erkern unterschreiten darf. Ich dachte halt, dass alles was nicht erwähnt ist durch die Landesbauordnung abgedeckt ist.
 
D

DG

Das geht nach vorne mE auch nicht, weil Grenzabstand und Überschreiten der Baulinie zwei unterschiedliche und unabhängige Dinge sind. Der Grenzabstand mag eingehalten sein, aber das Überschreiten der Baulinie ist dennoch gesondert zu sichern.

Aber wie gesagt, man kriegt das mit leichten Korrekturen und in Zusammenarbeit mit Architekt/öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vermutlich hin. Ob sich die Mehrkosten dafür rentieren, ist dann eine persönliche Entscheidung.

MfG
Dirk Grafe
 
B

Bauexperte

Hallo Dirk,

Das geht nach vorne mE auch nicht, weil Grenzabstand und Überschreiten der Baulinie zwei unterschiedliche und unabhängige Dinge sind. Der Grenzabstand mag eingehalten sein, aber das Überschreiten der Baulinie ist dennoch gesondert zu sichern.
Ich habe mir gerade den Part der Abstandsflächen in der Landesbauordnung BW durchgelesen; ich kann schon nachvollziehen, daß der TE glaubt, dies so genehmigt zu bekommen. Die Angabe aus dem Bebauungsplan - daß die Garage innerhalb der überbaubaren Flächen des Grundstücks bleiben muß, ist da auch wenig hilfreich

Aber wie gesagt, man kriegt das mit leichten Korrekturen und in Zusammenarbeit mit Architekt/öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vermutlich hin. Ob sich die Mehrkosten dafür rentieren, ist dann eine persönliche Entscheidung.
Das möchte ich auch empfehlen.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 28.04.2025
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