Kann es sein, dass hier zwei Sachen vermischt werden? Der TE spricht vom Negativattest nach § 24 Baugesetzbuch, das zur Umschreibung des Grundbuchs auf den neuen Eigentümer vorliegen muss. Die Gemeinde darf dieses Vorkaufsrecht nur unter ganz engen Bedingungen ausüben und in den bereits geschlossenen Kaufvertrag zwischen Verkäufer und eigentlichem Käufer eintreten. Der Post von Schwabe23 klingt nach dem gerne vereinbarten und mit einer Rückerwerbsvormerkung im Grundbuch gesicherten Anspruch der Gemeinde als Grundstücksverkäuferin auf Rückübertragung des Eigentums, wenn zB nicht innerhalb einer bestimmten Frist das Grundstück bebaut wird.