Musketier
Die Rechtsauffassung ist da recht eindeutig. Jeder mm² des Grundstücks wird entsprechend der Grundstücksanteile geteilt. Da gibts nicht die linke Hälfte vom Grundstück ist meine, die rechte ist deine.Der Neubau soll sich im abstrakten Beispiel aber nicht auf dem Grundstück eines anderen, sondern auf dem Gemeinschafts-/Bruchteilseigentum befinden, an dem der Hausbauer selbst die Hälfte besitzt. Da würde mich die Baugesetzbuch-Interpretation mal interessieren. Aus der Praxis weiß ich, dass so ein Haus vom Finanzamt nicht als Gebäude auf fremden G+B behandelt wird.
Hier mal ein Auszug aus Wikipedia zum Wohneigentumsgesetz:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (Baugesetzbuch) kennt kein Eigentum an realen Gebäudeteilen und weist eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks ausschließlich dem Eigentümer dieses Grundstücks zu (§ 94 Baugesetzbuch), so dass an Gebäuden und erst recht an einzelnen Wohnungen kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Das Baugesetzbuch sieht zwar in §1093 ein Wohnungsrecht vor, dies kann aber den Zweck der Aufteilung eines Gebäudes in eigene Wohnungen (sog. Sondereigentum) nicht erfüllen.
Die Regelungen des Baugesetzbuch erwiesen sich daher als zu unflexibel. Nach dem 2. Weltkrieg zwang der Wohnraumbedarf dazu, Formen zu finden, wie Wohnraumsuchende an dessen Finanzierung beteiligt, zugleich aber auch einen realen Gegenwert als Eigentümer erhalten konnten. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz im Jahre 1951 geschaffen.
Inwieweit solches Sondereigentum auch für komplette Gebäude möglich wäre, weiß ich nicht.
Da aber auch diese Teilungserklärung zum Wohneigentum ins Grundbuch eingetragen werden müßte, würde ich wie du schon richtig gesagt hast auf eine komplette Grundstücksteilung bestehen.