Wobei schon fraglich ist, ob es auch andere berechtigte Interessen geben kann. Der Wortlaut des Gesetzes ist ja
2Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat
§490 Baugesetzbuch Abs 2.
Insbesondere heißt nicht ausschließlich.
Ich wollte z.B. meine inzwischen im Wert gestiegene ETW neu beleihen, um damit mein NBV zu finanzieren. Mit den KfW-Bausteinen (andere Gesetzes-Grundlage) ging das. Beim Hauptbaustein hat die ING das abgelehnt.
Mein Finanzberater meinte da, das reicht uns und die Zeit für einen Rechtsweg hätte ich eh nicht gehabt. Aber im Zweifel hätte er mir Chancen ausgerechnet...
Naja zum theoretischen Ausgang kann ich nichts sagen, hat ja auch so geklappt.
Und für den TE ist es ja mit dem angedachten Verkauf ja sowieso klar.
Da kann man höchstens der Bank den Pfandtausch als Alternative anbieten, wenn die Konditionen des alten Darlehens denn so gut sind...