Hallo,
obwohl der Thread schon einige Zeit zurückliegt, antworte ich für die User, welche ggf.. in ähnlicher Situation stecken.
Wir haben vor 5 Jahren von Interhomes ein Reihenhaus in Köln gekauft. Jetzt ist es herausgekommen, dass die Firma die Noppenfolie im Boden vergessen hat, so dass die Feuchtigkeit in die Sockel kommt. Alle Käufer in der Zeile sind der Meinung dass es ein Mängel ist und von der Firma in Rahmen der Garantieleistung behoben werden muss. Interhomes ist dagegen der Meinung dass die Käufer selbst diese Folie hätten verlegen müssen, als sie die Terrassen angebaut haben. Kann jemand uns vielleicht Tipps geben, wie da zu verfahren ist? wie kann man aus einem fertigen Bau ersehen dass diese Folie fehlt? muss ein Haus nicht "Wasserdicht" übergeben werden?
Was andere sagen, muß dem TE egal sein, denn vmtl. Recht haben und Recht bekommen sind 2 Paar Schuhe!
Der TE in der Beweispflicht, da er das Haus vor 5 Jahren entweder bezogen oder zuvor abgenommen hast. Bedeutet, er muß einen Sachverständigen mit Schwerpunkt Mauerwerk und -Abdichtung mit der Begutachtung beauftragen und dessen Ergebnisse abwarten. Zuvor sollte er aber einmal in seinen Vertrag schauen, was dort zum Thema Abdichtung steht.
Das Ergebnis des Gutachten stellt er dann dem Anbieter zur Verfügung und fordert - so es positiv für ihn ausfällt, die sofortige Behebung des Mangels. Er muß allerdings damit rechnen, daß sein Anbieter dies nicht so ohne Weiteres schlucken wird und ggf.. einen eigenen Gutachter hinaus schickt. Kommt er zu einem gegenläufigen Ergebnis - vlt. auch basierend des ehemals geschlossenen Vertrages und dessen Inhalte, entsteht eine Patsituation. Dies zu lösen, bedarf es dann eines RA mit Schwerpunkt Baurecht; führt auch dies nicht zum Ziel - immer vorausgesetzt, der TE ist im Recht, bleibt nur der Gang vor Gericht. In aller Regel wird dann ein Gericht bestellter Gutachter mit der Begutachtung betraut und basierend auf dessen Ergebnis, fällt das Gericht ein Urteil oder - was nicht so selten geschieht, schlägt einen Vergleich vor.
Ein Vergleich bedeutet gleichermaßen, daß der TE auf seinen Gutachterkosten sitzen bleibt; Verfahrenskosten und Kosten des gerichtsbestellten Gutachters werden geteilt und er wird seitens seines RA 2x zur Kasse gebeten. So oder so ist immer der Aufwand zum möglichen Ergebnis zu rechnen und daran zu denken, daß der TE vor Gericht ein Urteil erhält, kein Recht
Liebe Grüsse, Bauexperte