Moin,
ich finde, dass Preisgleitklauseln nicht vereinbart werden sollten (wenn man Bauherr ist).
Für Stahl z.B. ist es aber üblich - dort sagt man eine Preisbindung für den vsl. notwendigen Zeitraum zu und sollte die Bauzeit über den Zeitraum hinausgehen wäre der Preis neu zu verhandeln.
Entweder der Bauunternehmer traut es sich zu, oder nicht. Das ist sein unternehmerisches Risiko (zumindest sehe ich das so).
Eine Preisgleitklausel nimmt ihm jedes Risiko, was unfair ist. Es heißt in der Kalkulation ja auch AGK+BGK+WuG (also Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten, Wagnis u. Gewinn) mit einer solchen Klausel gibt er sein Wagnis in den Lieferantenpreisen ab.
Wenn überhaupt kann man, wie schon beschrieben festhalten, dass Preise bei einer Steigerung von +50% neu zu vergüten sind - aber das ist für den Bauherren nicht sonderlich schön.
Zu der Frage, ob Preissteigerungen generell an den Bauherrn abzutreten sind ist eine sehr schwierige Frage. Ich würde sie mit "nein" beantworten. Ausnahme davon wäre eine Bauzeitverschiebung die der Bauherr zu verschulden hat, aus welcher nun steigende Preise entstehen.
Diese steigenden Preise sind nicht über Lieferantenverträge nachzuweisen (leicht manipulierbar) sondern über Preisindizes, die es für die üblichen Baustoffe gibt. Aber auch hier gilt, dass der Unternehmer die normalen Schwankungen einzukalkulieren hat.
Was ist jetzt mit Corona und den daraus resultierenden Folgen? Meine Erachtens (und ich bin kein Jurist) muss der Unternehmer bei Angebotsabgabe nach dem April 2020 auch starke Preisschwankungen und Lieferengpässe in seine Kalkulation übernehmen, weil von diesen auszugehen war.
Es bleibt natürlich trotzdem die Frage: Wenn ihr den Vertrag nicht unterschreibt, findet ihr einen, der es günstiger macht? Wenn es schon einen Vertrag gab (und so verstehe ich das) kann er nachträglich keine Gleitklausel mit hineinnehmen. Auch wäre das Verweigern vom Bauherrn kein Kündigungsgrund für den Unternehmer.
Das sind natürlich alles meine persönlichen Eindrücke, als jemand der beruflich sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber ist (Bauleiter bei einem GU).
lg Jann