Problem mit LRA: Standort Wärmepumpe

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Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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Nordlys

Nordlys

Irgendwie driftet es ab. Ausgangspunkt ist, das in ein altes Baugebiet ein einziger Neubau in eine Lücke gesetzt wird. Und nach der angehängten Zeichnung recht massiv in den Südgarten des nördlichen Nachbarn, der jetzt natürlich voll im Schatten ist. Da das ganze in D., nicht in Marokko stattfindet, ist der Schatten evtl. nicht so wirklich willkommen. Zusätzlich soll da nun auch noch der Brummkasten hin. Im Schatten mit Gebrumm, ich wäre völlig begeistert. In diesem Fall ist der Standort der Pumpe echt nicht hinnehmbar. Und das Amt hat somit völlig recht.
Was nun tun? Da im alten Baugebiet sicher Erdgas an der Strasse liegt, eine Brennwerttherme und etwas Solarthermie planen. Oder statt der Wärmepumpe dort eben nach Süden mit dem Trumm.
 
S

Steffen80

Finde auch die Dinger gehören verboten! Gott sei Dank haben wir keine Nachbarn die so einen Mist verbauen. Kenne einige Fälle wo es mächtig Ärger gab/gibt..
 
T

Telis

Auch ein Leitfaden kann als anerkannte Regel der Technik gelten, insofern ist deine Aussage nicht richtig.
Leider ist der LAI Leitfaden keine anerkannte Regel der Technik. Er muss sich erst in der Anwendung bewährt haben. Wie lange das dauert..., Gerichte haben entschieden, daß ab ca. 3 Jahre nach Einführung, eine Leitlinie bei Bewährung zur anerkannten Regel der Technik werden kann.
Zur Zeit halten sich 4 von 10 Bauherren an Empfehlungen der Ämter und bei den anderen kommt es zu Stress.
Tatsache jedenfalls ist momentan: Ämter können zwar in Stellungnahmen eine Empfehlung nach Leitfaden abgeben (Standort, xx Meter Abstand, Gerät), wenn sich der Bauherr nicht daran hält, hat das Amt, bei eingehaltenen Immissionsrichtwerten nach TA Lärm, keine Handhabe. In der Überwachung (Gerät bei Amaz.. gekauft und aufgestellt) spielen die Abstände nach Schallleistungspegel des LAI-Leitfaden keine Rolle, da nicht rechtsverbindlich, hier Beurteilung durch die unteren Immissionsschutzbehörden (Kreise) ausschließlich nach TA Lärm (man denke an das urbane Gebiet, tagsüber 63dB, nachts 48dB...na dann Prost!)
Eigentlich gehören diese Geräte in die 32. BImSchV. Eine Novelle dieser wurde ab 2013 geplant und ist Ende 2015 aus politischen. Motiven durch den Bund versenkt worden (Energieeinsparverordnung, Energieeinsparungsgesetz, Klimaschutzplan 2050 sind meiner Meinung nach da wohl die Motive).

Der Leitfaden ist eine Erkenntnisquelle für die Bauleitplanung und nur bei Festsetzung im Bebauungsplan (nicht Hinweis und nicht Stellungnahme) rechtsverbindlich.

cheers
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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