Probleme mit Bauamt wegen Anböschen, Stützmauern!

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Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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11ant

11ant

Auch weniger als 15cm unter Straßenniveau zu bauen ist nicht möglich, sodass ich von der Straßenseite 0,5m tiefer wäre würde helfen.
Diese Restriktion erscheint mir unverhältnismäßig und somit angreifbar. Baugebiet ist Baugebiet, da kann man nicht gleichzeitig das Gelände nicht an das Haus und das Haus nicht an das Gelände anpassen dürfen. Die Begrenzung der Oberkante Fertigfußboden EG nach oben ist zweckmäßig, wo sie ein Traufhöhen-Ankerpunkt ist. Aber nach unten zu begrenzen ist hier unverhältnismäßig.

Im alten Abschnitt schießt bei einem Haus die Oberkante der EG Fenster mit der Straße ab. Sieht übel aus war aber nicht untersagt.
Sieht nur übel aus, wenn es ein Bungalow ist.

Beides schöne Ideen. Leider nicht erlaubt.
Die Fläche der Vollgeschosse in halbe Vollgeschosse aufzuteilen soll explizit ausgeschlossen sein ? - wo steht das ? - sofort vor den Kadi mit dem Bebauungsplan !

Manchen Gemeinden scheint das nicht ganz klar zu sein: Bebauungspläne haben wie alle Vorschriften angemessen zu sein; ihr Zweck ist die Regelung einer geordneten Bebauung, und nicht, daß alle Häuser genau so aussehen müssen wie das vom Bürgermeister.
 
Z

Zaba12

Hier noch mal ungefiltert die Antwort des Bauamts auf eine Anfrage des Architekten bzgl. der 1,55m L-Steine.
***
Nach erneuter Rücksprache mit dem Planer hat sich leider keine andere Ausgangslage ergeben:

„Der vorgeschlagenen „starken Auffüllung“ kann nicht zugestimmt werden.

Ziel von *Baugebietsname* ist ja, diese hohen Böschungswände zu vermeiden. Bei den Grundstücken, die wie hier an den Bestand angrenzen, ist in Absprache mit dem Nachbarn eine Anböschung möglich, jedoch nicht zu allen „neuen Grenzen“ also hier im Süden und Westen. In diesen Bereichen sind Stützwände oder Böschungen über das im Bebauungsplan zugelassene Maß hinaus nicht möglich.

Aus einem Hanggrundstück kann keine ebene Fläche generiert werden. Das war in der Begründung zum Bebauungsplan explizit angeführt worden.“

***
Der letzte Absatz und die Kulanz zu den alten Grenzen steht so nicht in der Textsatzung.
 
11ant

11ant

Aus einem Hanggrundstück kann keine ebene Fläche generiert werden.
Mein Reden.

Ziel von *Baugebietsname* ist ja, diese hohen Böschungswände zu vermeiden.
Auch das. Vernünftig und angemessen. Aus Hängen Reisterrassen zu machen, ist landschaftlich vermeidungswürdig.

Bei den Grundstücken, die wie hier an den Bestand angrenzen, ist in Absprache mit dem Nachbarn eine Anböschung möglich, jedoch nicht zu allen „neuen Grenzen“ also hier im Süden und Westen. In diesen Bereichen sind Stützwände oder Böschungen über das im Bebauungsplan zugelassene Maß hinaus nicht möglich.
Versagensgründe haben objektiv zu sein und für Ausnahmen gilt wie gesagt die Ermessensbindung.

Bauämter haben Bebauungspläne anzuwenden und auszulegen. Sie "in einer Art Richterrecht" fortzuschreiben, ist nicht ihre Aufgabe, und steht ihnen auch nicht zu. Das darf nur der Gemeinderat, nach klar vorgegebenem Prozedere.
 
A

Alex85

Ich frag noch mal doof, warum an einem Hanggrundstück nicht einfach ein dazu passendes Haus gezeichnet wird? Die Aufschütterei kostet eh ne Heiden Kohle und am Hang ist der Keller halb geschenkt.
Warum wollt ihr euch so vehement gegen diese sinnvolle Art der Bebauung wehren?
Gehört euch das Grundstück bereits?
 
Y

ypg

Es geht ja scheinbar nicht um eine Abstützung an sich, sondern um die an der Grenze. Würd mich als Nachbar, ehrlich gesagt, auch stören, wenn ich gegen eine 2 Meter hohe Wand schauen muss.
Nach dem Schnitt zu urteilen, ist das Haus für einen Hang nicht optimal.

Zur Abböschung: man sollte darauf achten, am Rand ohne Stützen auszukommen und die Stützmauern innerhalb des Grundstücks parallel zur Hauswand anordnen. Zu den Grenzen dann natürlich verlaufende Abböschung


In aller Kürze Grüsse
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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