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Diese Restriktion erscheint mir unverhältnismäßig und somit angreifbar. Baugebiet ist Baugebiet, da kann man nicht gleichzeitig das Gelände nicht an das Haus und das Haus nicht an das Gelände anpassen dürfen. Die Begrenzung der Oberkante Fertigfußboden EG nach oben ist zweckmäßig, wo sie ein Traufhöhen-Ankerpunkt ist. Aber nach unten zu begrenzen ist hier unverhältnismäßig.Auch weniger als 15cm unter Straßenniveau zu bauen ist nicht möglich, sodass ich von der Straßenseite 0,5m tiefer wäre würde helfen.
Sieht nur übel aus, wenn es ein Bungalow ist.Im alten Abschnitt schießt bei einem Haus die Oberkante der EG Fenster mit der Straße ab. Sieht übel aus war aber nicht untersagt.
Die Fläche der Vollgeschosse in halbe Vollgeschosse aufzuteilen soll explizit ausgeschlossen sein ? - wo steht das ? - sofort vor den Kadi mit dem Bebauungsplan !Beides schöne Ideen. Leider nicht erlaubt.
Manchen Gemeinden scheint das nicht ganz klar zu sein: Bebauungspläne haben wie alle Vorschriften angemessen zu sein; ihr Zweck ist die Regelung einer geordneten Bebauung, und nicht, daß alle Häuser genau so aussehen müssen wie das vom Bürgermeister.