Probleme mit Nachbarn wegen abgerutschter Erde

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f-pNo

f-pNo

Vermutlich wird's sogar ganz übel, weil er für die (teilw.) Auffüllung des Restgeländes ebenfalls eine Baulast von Dir braucht oder aber Abtragen resp. in Richtung der Grenze Abböschen und ggflls. die Abböschung seinerseits 3m vor (!) der Grenze auf der maximal zulässigen Höhe enden muss.
Hallo Dirk,

gilt der Teil mit dem Abstand generell?

Bei uns ist es genau anders herum. Unser gewachsenes Gelände wurde vom Nachbarn abgegraben und er hat seine Stützmauer falsch gesetzt (direkt auf die Grenze), womit auf unseren Grundstück eine Höhe von 1 - 1,30 m abgelöscht wurde. Wir haben nach langen und erfolglosen Hin und Her dies für uns (zähneknirschend) akzeptiert (nichts schriftliches). Wir hoffen darauf, dass die vom Nachbarn selbst gezimmerte Mauer dem Druck des Hanges irgendwann nicht mehr Stand hält (hat sich schon im 1. Jahr um 3-5 cm geneigt) und dann die Sache nochmals angegangen werden kann.
Für mich wäre es jetzt rein informativ interessant:
Müsste unser Nachbar - wenn er es rechtlich sauber arbeiten will - von unserem Grundstück weg 3 m einhalten und erst ab diesem Punkt abböschen? So würde ich zumindest den zitierten Teil interpretieren. (dann dürfte der Nachbar nämlich mit der Stützmauer an seinem Haus ansetzen )

Allerdings würden wir darauf sowieso nicht bestehen. Sind ja schon glücklich, wenn wir unser "Restgrundstück" wieder vollständig wird.

Gibt es hier eigentlich eine Verjährung?
 
D

DG

Hallo f-pNo,

klares Jein. Nach Deiner Beschreibung würde es sich aber womöglich tatsächlich so darstellen (man merkt schon an der Formulierung, dass da ca. 18 Konjunktive verbaut sind), das der Nachbar Eure ursprüngliche Geländehöhe 3m weiterlaufen lassen müsste und erst dann abböschen kann.

Das ist aber ein ganz heikles Thema, das man ohne Kenntnis der Bauakten nicht beurteilen kann.

Verjährung ist auch ein Thema, dass an der Stelle ganz schwierig wird, weil im Gesetz die Formulierung der "gewachsenen Geländeoberfläche" genannt ist - dazu gibt es verschiedene Kommentierungen in der jeweiligen Landesfassung, aber auch Spielräume für Richter, die das zu entscheiden haben. Das reicht von der Interpretation, dass die neue Planungshöhe (und damit die Anerkennung der etwaig rechtswidrig veränderten Ursprungshöhe) mit dem Bewuchs einhergeht, also sobald Rasen/Pflanzen sich dort selbst dauerhaft angesiedelt haben bis zu Zeiträumen von 10, 20 oder auch 30 Jahren, nach denen eine vormals künstliche Böschung als dann eben natürliche/gewachsene/vorhandene/allgemein anerkannte Geländeoberfläche interpretiert wird.

Ganz grob ist zu checken:

1. Bebauungsplan: gibt es eine allgemeine Planungshöhe?
2. Wenn nein, in welchem Rahmen (idR 1m) darf man das Gelände ohne zusätzlichen Bauantrag ganzflächig (!) verändern?
3. Wurde innerhalb des Rahmens ganzflächig verändert?
4. Wurde nur teilflächig verändert, also mit örtlichen Abgrabungen/Aufschüttungen gearbeitet? Wenn ja, gelten diese baulichen Veränderungen als eigenständiges Bauteil mit etwaig eigenen Abstandsflächen, die jeweils auf dem eigenen Grundstück liegen müssen.
5. Damit einhergehend uU Verlust der Genehmigungsfähigkeit im vereinfachten genehmigungsverfahren, weitergehend ...
6. ... etwaiger Planungsfehler des ausführenden Architekten oder aber (bei Eigeninitiative) des Bauherren.

Dann muss man natürlich abwägen ... wie groß ist die eigenen Beeinträchtigung und wie groß ist die Einsicht des Nachbarn, wie viel Ärger will man sich mit dem Nachbarn einhandeln? Andererseits ist es aber auch nicht einzusehen, dass er seinen Garten rechtswidrig so modelliert, wie es ihm passt und man sich selbst dadurch baulich einschränken muss.

MfG
Dirk Grafe
 
K

klblb

Guest
Warum müssen immer die "verärgerten Nachbarn" als Argument herhalten, zu zögern?

Im Fall von f-pNo und dem TE ist es doch so:
Nachbar ist ein A*sch, weil ihm Gesetze, Bebauungsplan etc. sowie Eure Gemütslage egal ist. Resultat: Obwohl unschuldig, ärgert Ihr Euch. Nachbar ist hingegen glücklich und zeigt mit der ganzen Aktion auch, was er von Euch hält: nämlich garnix.
Ihr wehrt Euch gegen den Nachbar nicht und seid unglücklich und der Ärger lastet auf Euch, obwohl Ihr unschuldig seid.

Warum also nicht die Sache umkehren und selbst in die Hand nehmen?

Ihr verlangt jetzt einfach, dass der Nachbar sich an Gesetze, Bebauungsplan etc hält und ggf. Dinge rückbaut, ändert etc.. Wie jeder andere auch. Der Nachbar, dem Eure Gemütslage eh egal ist, ärgert sich jetzt zurecht. Aber - und das ist das wichtigste - Ihr habt Euren Frieden gefunden. Und es gibt noch andere Nachbarn. So ein Grundstück hat ja immer mehrere Seiten und Nachbarn und in einer Straße stehen viele Häuser mit vielen anderen netten Leuten.

Nach so einer Aktion wird nicht gleich Krieg ausbrechen, man wird sich immer noch auf der Strafe grüßen können und sollen. Mehr sollte man von einem Nachbarn, dem wie geschrieben Eurer Wohlbefinden egal ist, auch nicht verlangen. Ich halte mich von solchen Leuten immer fern.
 
H

HBiHH

Danke erst mal an alle Antworten und Vorschläge.
@Dirk Grafe
Kann man denn einfach so die Baugenehmigung des Nachbarn einsehen?

Wir haben unser Problem unserem Hausbauunternehmen geschildert und warten jetzt auf eine Antwort.
Tendenziell sind wir aber nicht gewillt dem zuzustimmen, weil ich auch Angst davor habe, dass eine gewaltige Last dann gegen unsere Garage und dann auch unser Haus drückt, da Garage direkt ans Haus gebaut wird.

Auf einen finanziellen Ausgleich brauche ich den Nachbarn gar nicht erst ansprechen, der ist ja immer noch der Meinung, dass wir uns die Stützmauer teilen können , da er immer noch der Meinung ist, dass die Stadt aufgeschüttet hat.
 
D

DG

Zur Einsicht der Bauakte muss man (in NRW) das sog. berechtigte Interesse nachweisen, das Bauamt muss seinerseits prüfen, dass keine Daten an Dritte gegeben werden, die diese nichts angehen. Im vorliegenden Fall hättest Du meiner Meinung nach zB berechtigtes Interesse an der ursprünglichen Geländehöhe des Nachbargrundstücks und zum Kenntnisstand der Behörde über die zwischenzeitlichen Veränderungen. Was Du _nicht_ bekommen würdest, wären zB die Statik und Detailpläne der Ausführung.

Ich würde an Deiner Stelle beim Bauamt formlos gegen die Anfüllung des Geländes Einspruch erheben, weil das Gelände offensichtlich/offenkundig zu hoch aufgefüllt wurde. Ob das stimmt, dürfen die dann erst mal selbst prüfen. Zudem beschreibst Du die Forderung des Nachbarn, dass er Dich dazu verdonnert die zu hohe Geländeauffüllung zu korrigieren.

Ergänzend bittest Du um Auskunft/Prüfung, ob eine Abstandsflächen-Baulast für die Garage des Nachbarn benötigt wird - spätestens bei der Vokabel "Baulast" schrillen im Amt sämtliche Alarmglocken. Zu diesem Zweck forderst Du die entsprechenden Auszüge aus der Bauakte an, notfalls über Deinen eigenen Architekten:

- Lageplan zum Bauantrag von Wohnhauses/Garage mit Höhen
- zugehöriger Bebauungsplan incl. schriftlichen Ergänzungen

Wenn das alles nichts bringen sollte (was ich mir sehr schlecht vorstellen kann), kannst Du einen öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Deiner Wahl in NRW mit der Erfassung der Geländehöhen beauftragen mit dem Hinweis, dass er eine etwaige rechtswidrige Veränderung des Nachbargrundstücks nachweisen/überprüfen soll. Dazu sind die Bauanträge des Nachbarn zwingend erforderlich, ich denke aber, dass das Bauamt in dem Fall von sich aus tätig werden wird, wenn denen der Fall geschildert wird.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 28.12.2024
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