Realistische Höhe der Strafe pro Werktag bei Bauverzug

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S

shakatak

Hallo zusammen,

ich habe ein wenig zum o.g. Thema recherchiert und in den allgemeinen Empfehlungen heißt es, dass höchstens 5% der Summe erlaubt sind und 0,2 bis 0,3% der Summe an Strafe pro Werktag vereinbart werden sollte. In unserem Vertrag (den wir noch nicht unterschrieben haben) steht im Moment 35 €. Umgerechnet sind das lediglich 0,01 %! Oder anders ausgedrückt: nach den empfohlenen Prozentsätzen müsste der Betrag bei uns irgendwo zwischen 500 und 900 € liegen!

Wie sieht es denn in der Realität aus? Sind die Empfehlungen total übertrieben oder versucht man uns über das Ohr zu ziehen?

Welche Summen stehen/standen denn in euren Verträgen?
 
Musketier

Musketier

Meines Erachten wirfst du Monatssätze und Tagessätze durcheinander.
0,2-0,3% sind Monatssätze die 35€ bzw. 0,01% sind der Tagessatz.

Wir hatten pauschal 700€/Monat drin. Allerdings hatten wir nicht darauf geachtet, ob pro angefangenen Monat oder pro vollen Monat.
Wir waren ca. 80 Tage drüber. Die 2 vollen Monate konnten wir ohne Probleme von den fälligen Rechnungen abziehen und für den angefangenen Monat (ca. 20 Tage) haben wir keine Diskussion begonnen, da unser Bauunternehmen uns an anderer Stelle schon entgegen gekommen ist.
Wenn ich noch mal bauen würde, dann würde ich aber auf eine eindeutige Regelung achten oder Tagessätze vereinbaren.
 
S

shakatak

Nein, ich bringe da nichts durcheinander. Auf diversen Seiten ist davon die Rede, dass ca. 0,2% der vereinbarten Vergütung täglich ein üblicher Wert wäre. Deshalb habe ich mich ja so gewundert, dass die Spanne zwischen der Empfehlung und der tatsächlichen Zahl im Vertrag so überirdisch groß ist. Daher auch meine Frage nach realistischen Beispielwerten.

Als eine mögliche Quelle sei hier der Bauherren-Schutzbund genannt. Da steht, dass der Bundesgerichtshof sogar 0,3 % der Bausumme je Werktag Fristüberschreitung empfiehlt! Das wären bei uns über 900,- €!!!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
B

Bauexperte

Hallo,

ich habe ein wenig zum o.g. Thema recherchiert und in den allgemeinen Empfehlungen heißt es, dass höchstens 5% der Summe erlaubt sind und 0,2 bis 0,3% der Summe an Strafe pro Werktag vereinbart werden sollte.
Bei einer angenommenen Bausumme von TEUR 180 wären das € 360.00 bzw. € 540.00 pro Tag. Was glaubst Du, wer solche Summen zu zahlen bereit ist?

Musketier hat es auf den Punkt gebracht; die Empfehlung bezieht sich auf Monatssätze! Unsere BU haben sich verpflichtet, ab dem vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt € 50.00/Arbeitstag (Montag - Freitag) zu zahlen, allerdings beschränkt auf Max. 5% der Auftragssumme. Von der so fällig gestellten Summe läßt sich die Miete gut zahlen

Wie sieht es denn in der Realität aus? Sind die Empfehlungen total übertrieben oder versucht man uns über das Ohr zu ziehen?
Wie Du an Musketiers Beispiel erkennst, liegst Du gut im Durchschnitt, denn 35 x 20 ergibt € 700.00/Monat.

Ich frage mich aber, weshalb Du den Zusatz "oder versucht man uns über das Ohr zu ziehen?" verwendest, noch bevor Antworten vorliegen ...?

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
V

Vega82

@shakatak
Ich denke hier darf man einige Dinge nicht durcheinander bringen.
Die Frage ist, ob die komplette Auftragssumme oder Teilleistung gekürzt wird.

Wir haben bei uns im Vertrag eine Kürzung der Teilsumme in Höhe von 0,2% pro Werktag Verzug drin stehen.
Für die komplette Auftragssumme ist eine Obergrenze von 5% festgesetzt.

Überlege doch mal was 0,2% pro Werktag auf die komplette Summe für ein Bauunternehmen bedeuten würden...
 
B

Bauexperte

Hallo,

Als eine mögliche Quelle sei hier der Bauherren-Schutzbund genannt. Da steht, dass der Bundesgerichtshof sogar 0,3 % der Bausumme je Werktag Fristüberschreitung empfiehlt! Das wären bei uns über 900,- €!!!
Damit bestätigt dieser Verein erneut auf eindrucksvolle Weise, weshalb ich ihn eher kontrovers sehe.

Konkret ging es beim Urteil des BGH um den Erwerb einer ETW: "Der BGH hat entschieden, dass einem Erwerber, während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der Eigentumswohnung, eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn dem Erwerber kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Hiermit bestätigt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1986 (BGH, Beschluss vom 9.7.1986 – NJW 1987, 50)." Mithin hat der Kläger also einen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Baugesetzbuch.

Ich würde mir wirklich wünschen, der Bauherren-Schutzbund würde seine Seite sorgfältiger pflegen

Quelle: Urteil vom 20. Februar 2014, Az. VII ZR 172/13

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 23.12.2024
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