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MayrCh
Ganz so leicht auch wieder nicht. Generell sind nur erstmalige Herstellung, nachmalige Herstellung/grundhafte Erneuerung und Verbesserung beitragsfähig. Pflicht zur Bezahlung einer grundhaftigen Erneuerung besteht in der Regel nur, wenn seit Neuerstellung/letzter grundhafter Erneuerung ein gewisser Zeitraum (idr 25 Jahre) vergangen ist.Ärgerlich, aber isso.
Aber bei dem Eindruck, den die Verwaltung hier vermittelt, werden die das trotzdem versuchen.