B
Bauherr am L
Ja genau, es geht doch darum, ob wir auf fünf statt der vier (nach VOB) Jahre Gewährleistungsfrist bestehen sollen.§12 VOB. Abnahme findet statt, wenn eine der Parteien es verlangt.
bzgl gewähreistung steht alles in § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B
hast du dir die VOB/B iinzwischen mal durchgelesen?