Rollladen Zwangsentriegelung an einem Fenster vorgeschrieben?

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Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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O

Otus11

Nun hat bei der Abnahme der Wohnung ein Gutachter gesagt, dass das Küchen-Fenster oder die Balkontür eine Notentriegelung haben muß.
Nochmals der Hinweis:

Rollläden gehören - vorbehaltlich anderer Regelungen in der Teilungserklärung - genau wie die Fenster als fassadengestaltende Elemente zum Gemeinschaftseigentum (auch wenn man sie selbst bezahlt hat). Wären sie Sondereigentum, dürfte man Rollläden außen auch z.B. Rosa anmalen, was dann auch nicht jeder mag.

Hier rügt womöglich der Falsche (= eigener SV ?) die - sachlich zumindest durchaus nachvollziehbaren - Feststellungen. Ggf. muss das über die WEG-Verwaltung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums wiederholt werden.

Wurde das Gemeinschaftseigentum schon abgenommen?
Wessen Gutachter machte diese Aussagen?
Worauf werden sie gestützt?

§ 31 Bayerische Bauordnung fordert zwar den ersten und zweiten Rettungsweg.
Weitergehende bauordnungsrechtliche Anforderungen an den 2. Rettungsweg, z.B. zu Öffnungsmöglichkeiten von Fenstern, sind in der Bayerische Bauordnung zwar in § 35 enthalten - nicht aber dazu, dass der Rollladen auch ohne Strom geöffnet werden kann.

DAS wird mutmaßlich die Antwort des Bauträgers sein....

Anders als andere Bauordnungen wie z..B. 40 IV Bauordnung NRW sagt die Bayerische Bauordnung auch nicht, dass man sich von dort bei "Gefahr bemerkbar machen kann", was ein Leitbild der Rettungswegeregelungen ist.

§ 35 IV Bayerische Bauordnung sagt zumindest, dass die Fenster von innen zu öffnen sein müssen (was man freilich mit Rollladen weiterhin kann. Ohne Tritt gegen den Rollladen kommt man dann nicht raus):

"4) Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen in der Breite mindestens 0,60 m, in der Höhe mindestens 1 m groß, von innen zu öffnen und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.

Ob da wirklich ein Mangel vorliegt, weil die Ausführung vermeintlich nicht den Vorschriften entspricht, lasse ich mal offen. Zwar bestätigte das Bauamt hier die Aussagen des SV. Beides allein vermittelt aber noch keinen Anspruch darauf.
Wenn also kein Rechtsanspruch besteht, sind vielmehr zur Steigerung der eigenen Sicherheit entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dies dann u.U. auf eigene Kosten.
 
sirhc

sirhc

Habe mal in der Bauordnung NRW gelesen, da die für mich relevant ist. Wie definiert sich denn "bemerkbar machen können"? Von dem Punkt zur zwingenden Notwendigkeit einer Handkurbel fehlt mir noch ein wenig der Zusammenhang.
 
F

fraubauer

Nochmals der Hinweis:

Rollläden gehören - vorbehaltlich anderer Regelungen in der Teilungserklärung - genau wie die Fenster als fassadengestaltende Elemente zum Gemeinschaftseigentum (auch wenn man sie selbst bezahlt hat). Wären sie Sondereigentum, dürfte man Rollläden außen auch z.B. Rosa anmalen, was dann auch nicht jeder mag.

Hier rügt womöglich der Falsche (= eigener SV ?) die - sachlich zumindest durchaus nachvollziehbaren - Feststellungen. Ggf. muss das über die WEG-Verwaltung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums wiederholt werden.

Wurde das Gemeinschaftseigentum schon abgenommen?
Wessen Gutachter machte diese Aussagen?
Worauf werden sie gestützt?

§ 31 Bayerische Bauordnung fordert zwar den ersten und zweiten Rettungsweg.
Weitergehende bauordnungsrechtliche Anforderungen an den 2. Rettungsweg, z.B. zu Öffnungsmöglichkeiten von Fenstern, sind in der Bayerische Bauordnung zwar in § 35 enthalten - nicht aber dazu, dass der Rollladen auch ohne Strom geöffnet werden kann.

DAS wird mutmaßlich die Antwort des Bauträgers sein....

Anders als andere Bauordnungen wie z..B. 40 IV Bauordnung NRW sagt die Bayerische Bauordnung auch nicht, dass man sich von dort bei "Gefahr bemerkbar machen kann", was ein Leitbild der Rettungswegeregelungen ist.

§ 35 IV Bayerische Bauordnung sagt zumindest, dass die Fenster von innen zu öffnen sein müssen (was man freilich mit Rollladen weiterhin kann. Ohne Tritt gegen den Rollladen kommt man dann nicht raus):

"4) Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen in der Breite mindestens 0,60 m, in der Höhe mindestens 1 m groß, von innen zu öffnen und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.

Ob da wirklich ein Mangel vorliegt, weil die Ausführung vermeintlich nicht den Vorschriften entspricht, lasse ich mal offen. Zwar bestätigte das Bauamt hier die Aussagen des SV. Beides allein vermittelt aber noch keinen Anspruch darauf.
Wenn also kein Rechtsanspruch besteht, sind vielmehr zur Steigerung der eigenen Sicherheit entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dies dann u.U. auf eigene Kosten.

Danke für die ausführliche Schilderung.

Aber was würde das nun für mich bedeuten?
Könnte ich das also so lassen (alle Rollläden elektrisch) und im Notfall einfach den Rollladen eintreten? Oder muß ich aktiv werden und auf meine Kosten einen Rollladen umrüsten?
Es kann mir keiner eine klar Antwort geben wie "Das muß geändert werden, sonst Probleme mit Bauamt und Versicherung". Oder "Du brauchst das nicht machen lassen, da nicht verbindlich".
 
O

Otus11

Wie definiert sich denn "bemerkbar machen können"? Von dem Punkt zur zwingenden Notwendigkeit einer Handkurbel fehlt mir noch ein wenig der Zusammenhang.
z.B. außen vernehmbar "Hilfe!" rufen können, winken ...

Die FW bringt ja ihren eigenen Rettungsweg in Form von Leiterwagen und Axt mit. Liege ich innen dann schon danieder, ist es von außen für die FW kein Unterschied, ob innen eine Handkurbel oder E-Motor ist, wenn der Rollladen zu ist. Es geht wohl um die Fälle, wo man selbst noch aktiv auf seine Not aufmerksam machen kann.

M.W. gibt es zumindest in Hamburg und Hessen Klarstellungen unterhalb der Bauordnungen (ggf. auch in anderen B-Ländern? Falls nicht, sehe ich den Baumangel nicht, sondern Eigeninitiative, s.o. Oder der SV / Bauamt kann das konkret für sein Bundesland belegen, worauf er sich da beruft):


Hamburg;
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
Bauprüfdienst (BPD) 05/2012 -
Brandschutztechnische Auslegungen (BTA)
S. 45:

Zu § 35 Hamburgische Bauordnung Abs. 4 Satz 2 Fenster als Rettungsweg


"Fenster, die als Rettungswege dienen, sollten ein stehendes Öffnungsformat (mit mind. 0,9 m Breite x 1,2 m Höhe) aufweisen, um Rettungs- und Löscharbeiten der Feuerwehr zu ermöglichen.

Feststehende Pfosten oder Riegel im Fensterrahmen behindern die Rettungsarbeiten.

Im Brandfall muss sichergestellt sein, dass Personen sich gegenüber den Rettungskräften bemerkbar machen können. Daher ist der Betrieb von elektrisch betriebenen Rollläden bei Fenstern die als Rettungsweg dienen, auch im Brandfall sicherzustellen. Die Rollläden müssen entweder mechanisch (z.B. Handkurbel) zu öffnen sein oder über eine gesicherte Akku-betriebene Steuerung verfügen, mit der sie bei einem Stromausfall hochfahrbar sind."




Hessen:
Klarstellung seitens des Regierungspräsidiums vom November 2014 und der Obersten Bauaufsicht vom Januar 2015:

Zitat: "Die Regelungen der HBO bezüglich der Führung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr basieren auf der Annahme, dass eine in der Nutzungseinheit „gefangene“ Person bei Ausfall des ersten Rettungsweges in der Regel das anleiterbare Fenster öffnen und auf seine Notlage aufmerksam machen wird. Sind Rettungsfenster durch elektrisch betriebene Rollläden verschlossen, so muss gewährleistet sein, dass auch bei Ausfall des elektrischen Antriebs ein manuelles Hochfahren des Rollladens und damit ein Öffnen des Fluchtfensters von innen möglich ist. Darüber hinaus müssen Fenster, die als Angriffswege für die Feuerwehr dienen, für die Feuerwehr von außen zugänglich sein. Vor diesen Fenstern angebrachte Rollläden oder Sonnenschutzvorrichtungen müssen durch die Feuerwehr leicht überwunden werden können und dürfen einen Feuerwehrangriff nicht wesentlich behindern."

Nebenbei:
Konsequent wäre doch auch die grüne Notwegebeschilderung innen mit schicker Nachtbeleuchtung ....
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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