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Otus11
Nochmals der Hinweis:Nun hat bei der Abnahme der Wohnung ein Gutachter gesagt, dass das Küchen-Fenster oder die Balkontür eine Notentriegelung haben muß.
Rollläden gehören - vorbehaltlich anderer Regelungen in der Teilungserklärung - genau wie die Fenster als fassadengestaltende Elemente zum Gemeinschaftseigentum (auch wenn man sie selbst bezahlt hat). Wären sie Sondereigentum, dürfte man Rollläden außen auch z.B. Rosa anmalen, was dann auch nicht jeder mag.
Hier rügt womöglich der Falsche (= eigener Sachverständiger ?) die - sachlich zumindest durchaus nachvollziehbaren - Feststellungen. Ggf. muss das über die WEG-Verwaltung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums wiederholt werden.
Wurde das Gemeinschaftseigentum schon abgenommen?
Wessen Gutachter machte diese Aussagen?
Worauf werden sie gestützt?
§ 31 Bayerische Bauordnung fordert zwar den ersten und zweiten Rettungsweg.
Weitergehende bauordnungsrechtliche Anforderungen an den 2. Rettungsweg, z.B. zu Öffnungsmöglichkeiten von Fenstern, sind in der Bayerische Bauordnung zwar in § 35 enthalten - nicht aber dazu, dass der Rollladen auch ohne Strom geöffnet werden kann.
DAS wird mutmaßlich die Antwort des Bauträgers sein....
Anders als andere Bauordnungen wie z..B. 40 IV Bauordnung NRW sagt die Bayerische Bauordnung auch nicht, dass man sich von dort bei "Gefahr bemerkbar machen kann", was ein Leitbild der Rettungswegeregelungen ist.
§ 35 IV Bayerische Bauordnung sagt zumindest, dass die Fenster von innen zu öffnen sein müssen (was man freilich mit Rollladen weiterhin kann. Ohne Tritt gegen den Rollladen kommt man dann nicht raus):
"4) Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen in der Breite mindestens 0,60 m, in der Höhe mindestens 1 m groß, von innen zu öffnen und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.
Ob da wirklich ein Mangel vorliegt, weil die Ausführung vermeintlich nicht den Vorschriften entspricht, lasse ich mal offen. Zwar bestätigte das Bauamt hier die Aussagen des Sachverständigen. Beides allein vermittelt aber noch keinen Anspruch darauf.
Wenn also kein Rechtsanspruch besteht, sind vielmehr zur Steigerung der eigenen Sicherheit entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dies dann u.U. auf eigene Kosten.