Roth Massivhaus - wer leidet noch unter inakzeptablen Wartezeiten?

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Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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Egon2022

@Hausbau 2021
Wir fühlen mit euch. Die Schilderungen decken sich 1:1 mit unserem Fall. Wie 11ant schon schrieb, hat Roth wahrscheinlich, wie bei uns, zu dem Zeitpunkt noch nicht mit den Bauausführungen begonnen. Das dürfte vor Gericht der Knackpunkt sein. Wir haben mittlerweile auch um 3 Ecken ein Kontakt aufgetan, der zu genau diesem Zeitpunkt die entsprechende Kündigung angedroht hat und darauf hin die Zusage, dass es bis zum Bauende keine weiteren Erhöhungen gibt. Das Risiko ohne Bauunternehmen da zu stehen, hatte sich dort also finanziell gelohnt.
 
11ant

11ant

Wie 11ant schon schrieb, hat Roth wahrscheinlich, wie bei uns, zu dem Zeitpunkt noch nicht mit den Bauausführungen begonnen. Das dürfte vor Gericht der Knackpunkt sein.
Vor welchem Gericht und in welchem Verfahren soll das ein Knackpunkt sein ? - da gibt es keinen "Knackpunkt" !
Wenn Ihr ein neues Angebot mit höheren Preisen erhaltet, weil die Euch gegebene Festpreiszusage abgelaufen ist, habt Ihr (und niemand sonst, mündige Bürger dürfen auch Verträge zu ihrem Nachteil - beispielsweise solche mit wertlosen Preisbindungen - abschließen) einen Fehler gemacht. Gegen seine eigene "Dummheit" kann man - außer vielleicht vor dem jüngsten Gericht - niemanden verklagen. Die Baufirma kann Euch nach Ablauf der Angebotsbindung ein neues Angebot unterbreiten, und logischerweise rechtlich auch völlig einwandfrei die Fortführung des Vertrages von der Zustimmung zur neuen Preisvereinbarung abhängig machen. Der Vertrag an sich bleibt ja bestehen, insofern können sie auch völlig legitim eine Frist setzen, bis zu der die Zustimmung zur Fortsetzung zum neuen Preis gegeben sein muß und im Falle deres Ausbleibens der Vertrag (mit den vereinbarten Folgen, meist einer Pauschale für entgangenen Gewinn) aufgelöst wird. Wenn mit der Ausführung zum Zeitpunkt des neuen Angebotes noch garnicht begonnen wurde, ist das sogar praktischer auszurechnen, zu welchem Lehrgeld man sich dann wieder trennt. Alle Rechtsverfolgungskosten einbezogen, kann es der erheblich günstigere Weg sein, den Vertrag zu den neuen Konditionen fortzusetzen. In einem Fall, wo Ihr praktisch garkein Recht verfolgen könntet, weil Ihr Euch "wertlos" abgesichert habt, ist das sogar ziemlich gewiß so. Auf einem Rechtsweg könntet Ihr da nur verlieren (das hat jetzt nur mit Logik zu tun, Jura braucht man da noch garkeine für, trotzdem würde Euch ein Anwalt dasselbe erklären).
 
B

bafische

Vor welchem Gericht und in welchem Verfahren soll das ein Knackpunkt sein ? - da gibt es keinen "Knackpunkt" !
Wenn Ihr ein neues Angebot mit höheren Preisen erhaltet, weil die Euch gegebene Festpreiszusage abgelaufen ist, habt Ihr (und niemand sonst, mündige Bürger dürfen auch Verträge zu ihrem Nachteil - beispielsweise solche mit wertlosen Preisbindungen - abschließen) einen Fehler gemacht. Gegen seine eigene "Dummheit" kann man - außer vielleicht vor dem jüngsten Gericht - niemanden verklagen. Die Baufirma kann Euch nach Ablauf der Angebotsbindung ein neues Angebot unterbreiten, und logischerweise rechtlich auch völlig einwandfrei die Fortführung des Vertrages von der Zustimmung zur neuen Preisvereinbarung abhängig machen. Der Vertrag an sich bleibt ja bestehen, insofern können sie auch völlig legitim eine Frist setzen, bis zu der die Zustimmung zur Fortsetzung zum neuen Preis gegeben sein muß und im Falle deres Ausbleibens der Vertrag (mit den vereinbarten Folgen, meist einer Pauschale für entgangenen Gewinn) aufgelöst wird. Wenn mit der Ausführung zum Zeitpunkt des neuen Angebotes noch garnicht begonnen wurde, ist das sogar praktischer auszurechnen, zu welchem Lehrgeld man sich dann wieder trennt. Alle Rechtsverfolgungskosten einbezogen, kann es der erheblich günstigere Weg sein, den Vertrag zu den neuen Konditionen fortzusetzen. In einem Fall, wo Ihr praktisch garkein Recht verfolgen könntet, weil Ihr Euch "wertlos" abgesichert habt, ist das sogar ziemlich gewiß so. Auf einem Rechtsweg könntet Ihr da nur verlieren (das hat jetzt nur mit Logik zu tun, Jura braucht man da noch garkeine für, trotzdem würde Euch ein Anwalt dasselbe erklären).
Kann ich zu 100% unterschreiben und deckt sich mit den Ausführungen unserer Rechtsberatung im Fall Roth Massivhaus.
Man kann es hier nicht oft genug wiederholen, bitte holt euch schon vor Vertragsabschluss bzw. bei der Vertragsanbahnung den unabhängigen Rat eines lokalen Baubegleiters/Baubetreuers/RA ein. Der kennt seine regionalen Pappenheimer, da kann man sich noch so schlau und erfahren wähnen - in dem Business kommt man als Laie gegen fragwürdige Geschäftspraktiken nicht an. Roth Massivhaus hat m.E. nach im Großraum Berlin einen entsprechenden Ruf und verkaufen sehr gerne das ganze Paket mit Grundstück, Haus und Finanzierung. Wohl wissend, dass sie damit den Bauherren nach Vertragsschluss nach Belieben kneten können. Es gibt natürlich auch positive Seiten, sonst wären sie nicht solange auf dem Markt.
Das Thema Bauherrenrechtsschutzversicherung will ich hier auch nochmal erwähnen, ist auch kein Allheilmittel aber lässt einen viel ruhiger schlafen.
Baubegleitung ab der ersten Idee und Bauherrenrechtsschutz über 5 Jahre haben mich am Ende zusammen weniger als 1% der Bausumme gekostet. Es war mein 4tes Bauvorhaben und wähnte mich als erfahren - doch auch zukünftig würde ich kein Bauvorhaben ohne die zwei angehen.
Ich wünsche den betroffenen Bauherren gute Nerven - denn am Ende steht i.d.R. ein ordentliches Haus - zwar teurer als geplant, aber besser als gar keines und nur ein Loch in der Tasche.
 
11ant

11ant

in dem Business kommt man als Laie gegen fragwürdige Geschäftspraktiken nicht an. Roth Massivhaus hat m.E. nach im Großraum Berlin einen entsprechenden Ruf und verkaufen sehr gerne das ganze Paket mit Grundstück, Haus und Finanzierung. Wohl wissend, dass sie damit den Bauherren nach Vertragsschluss nach Belieben kneten können.
Ich wiederhole es gerne nocheinmal: das hier vom TE beklagte Problem ist keine "fragwürdige Geschäftspraxis" - und ein mit Rechtsschutz zähmbares schon garnicht - sondern schlicht durch seinen eigenen Fehler verursacht, eine wertlose (weil ungeeignete) Angebotsbindung zu akzeptieren. Hier hätte ein Anwalt im Vorfeld geholfen, aber das hätte der schon vor dem Frühstück gekonnt, ohne seinen Jurakasten überhaupt aufzuklappen.
Ob ein GU und BT nach Möglichkeit auch seine GU-Geschäftsfälle nach ähnlichem Schema wie BT-Geschäftsfälle abzuwickeln versucht, steht hier nur am Rande, und ist ebenfalls nicht anrüchig.
Die Gestaltung der Angebotsbindung war hier ein Suppenlöffel, der nach Ablauf der Befristung zu einer Gabel wird, und nützt dem Bauherrn dann so viel wie eine Zange bei einer Schraube.
Ob es hier überhaupt zu auftragnehmerschuldhaften Verzögerungen gekommen ist, haben die "Geschädigten" in dieser Diskussion bisher nicht dargelegt. Justiziabel fragwürdig wäre das Verhalten der Auftragnehmerseite nur, wenn Verzögerungen schuldhaft absichtlich herbeigeführt worden wären. Die Gefahr der vollständigen Aufzehrung einer nur einjährigen Angebotsbindungsfrist besteht jedoch grundsätzlich, und damit ist sie ohne weitere Verabredungen allein immer wertlos. Threads, in denen Bauherren diese Binsenweisheit nicht beachtet haben und sich nun "betrogen" bzw. "erpreßt" fühlen, sind in dieser Rubrik ein Evergreen. Das macht die unterstellte "Bosheit" der Auftragnehmer aber nicht wahr(er). Den Fehler haben - so gerne ich ein im Zweifel bauherrenparteiischer Berater bin - die Bauherren selbst und ganz allein begangen. Der klügste Rat kann daher nun nur lauten, der TE (und weitere Mitglieder der "Geschädigtenfraktion" der Diskussion) mögen einmal Antworten zu den Rückfragen hier beitragen, welche Teuerung in den neuen Angeboten steckt, und was ihre Verträge für Auflösungsfolgen vorsähen. Ohnedem läßt sich nicht serös abwägen, ob sie besser die neuen Angebote akzeptieren oder die Verträge auflösen sollten. Bei einer einfach nur eingefrorenen Kommunikation mit der "Gegenseite" wird ihr Risiko wohl am größten sein.
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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