Ist er auch, jedenfalls in der Klarheit, die man von einem Gesetz erwarten kann.
§2, Absatz 7, BbgBO
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.