Schallschutz VDI Richtlinie 4100 & DIN 4109 im Fertighausbau

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Zuletzt aktualisiert 25.11.2024
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rainario1

Ich habe im übrigen verschärft den Verdacht, Du redetest mit Deinem Hausanbieter tüchtig aneinander vorbei. Der beschriebene Wandaufbau scheint mir der gewöhnliche Aufbau der Außenwand zu sein, an der gemeinsamen Seite freilich (jeweils davon ausgehend, daß beide Hälften in voller Länge aneinanderstehen) weniger U-Wert-sensibel und ohne Fassadenputz. Du sprichst von einer "Kommunwand", die es im Reihen- bzw. Doppelhausbau seit ich glaube etwa 1980 nicht mehr gibt. Eine Brandwand scheinst Du hingegen auch nicht zu meinen - woraus ich schließe, Du beabsichtigtest rechtlich eigentlich kein Doppelhaus, sondern ein Zweifamilienhaus in Doppelhausgestalt mit zwei Wohneinheiten auf einem gemeinsamen, nicht realgeteilten Grundstück. Dann wird Dir ein "Fertighaus"Bauer ein Mehrfamilienhaus mit Wohnungstrennwänden planen - hier lediglich "aufbemustert" um deren doppelte Ausführung zwecks Trennung der Deckenabschnitte zum einen und um die 5 cm Trennfuge zwischen beiden. Da sehe ich vorprogrammiert, daß Du nachher etwas anderes erhältst als Du bestellt zu haben glaubst.
Treffer! Versenkt!
Es muss ein "Zweifamilienhaus" sein, was anderes ist rechtlich nicht zulässig.
Angeordnet wie zwei Doppelhaushälfte und auch im Katalog als "Doppelhaus" bezeichnet.

Ich verstehe es allerdings noch nicht ganz:
Ist der Standard des GU bei einem "echten Doppelhaus" mit getrennten Grundstücken etwas anderes, als wenn ich ein "Mehrfamilienhaus" bauen will? ops: Insbesondere hinsichtlich der "Trennwand"?!
 
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MayrCh

Du sprichst von einer "Kommunwand", die es im Reihen- bzw. Doppelhausbau seit ich glaube etwa 1980 nicht mehr gibt.
Dochdoch, den Begriff der "Kommunwand" gibt es schon immer noch teilweise auch in der Normung. Die klassische "einschalige" ist hier schon mehr oder weniger seit Jahrzehnten nicht mehr Stand der Technik.

Die DIN 4109 unterscheidet zwischen Doppel- bzw. Reihenhäusern und Geschosswohnungen. Ob das Ding jetzt ein Zweifamilienhaus mit Doppelhauscharakter oder ein "echtes" Doppelhaus ist, ist hier erst mal irrelevant. Solange die Wohneinheiten nicht übereinander liegen, dann bist du im Geschosswohnungsbau.
 
Zuletzt aktualisiert 25.11.2024
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