@Masipulami
Das in deinem Fall keine Angehörigen mithelfen, ist registriert.
Trotzdem noch mal eine Hinweis auf diese Halbwahrheit:
Die Helfer müssen über die BG versichert werden
Vom Grundsatz her ist das richtig, aber es gibt die Ausnahme der Gefälligkeitsleistung und dafür zahlt die Bau-BG bei einem Unfall keinen müden Cent.
Siehe Internetseite der Bau-BG:
Ausnahmen nach Gesetz und Rechtsprechung
Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich gelten. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherren und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Hilft der Vater des Bauherren kurz beim Abladen von Baumaterial, wird dies als übliche Gefälligkeit im familiären Bereich anzusehen sein, während die mehrtägige Hilfe eines Freundes beim Dachdecken in der Regel eine versicherte Tätigkeit darstellt.
Und hier noch ein Beispiel vom Merkblatt der Baugesetzbuch
3. Der Vater des Bauherren, der im Nachbarhaus wohnt und zu
dem ein guter und regelmäßiger Kontakt besteht, verunfallt bei
Aufräumarbeiten, die einen geringen zeitlichen Gesamtumfang
beanspruchen. Aufgrund der familiären Verbundenheit ist hier
von einer unversicherten Gefälligkeitsleistung auszugehen
Für gesetzlich nicht versicherte Bauhelfer empfehlen wir, den
Abschluss einer privaten Unfallversicherung zu prüfen.
Damit stellt sich die Frage, wäre die Hilfe z.B. beim Pinselschwingen vom Vater eine Gefälligkeitsarbeit oder nicht? Beim Vorrichten einer Mietwohnung würde auch niemand auf die Idee kommen, Beiträge für die Bau-BG abzuführen.
Wer mag kann ja mal nach
Frontal 21 vom 11.05.2010 suchen, da gibt es einen Artikel von einem Anwalt darüber.