Sicherheitseinbehalt von Handwerkerrechnungen

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Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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andimann

andimann

Hi Christina,

der Sicherheitseinbehalt muss im Auftrag vereinbart sein. Der ist nicht grundsätzlich vorgesehen! Wenn ihr das also nicht vereinbart habt, (und davon gehe ich nach deiner Frage aus) sind 100 % der Rechnung fällig.

Viele Grüße,

Andreas
 
R

Reykjavik19

Danke an alle, wir werden jetzt alle anstehenden Gewerke mit Bürgschaften absichern.

Viele Grüße

Christina
 
N

nordanney

Danke an alle, wir werden jetzt alle anstehenden Gewerke mit Bürgschaften absichern.

Viele Grüße

Christina
Wir haben auch jedes einzelne und noch so kleine Gewerk separat vergeben. Bürgschaftsquote = 0%
Kleine Unternehmen verzichten lieber auf den Auftrag, als Bürgschaften abzugeben.
 
T

toxicmolotof

Wohl kaum erfolgreich....
Bürgschaften kosten Geld und beinhalten das Risiko des Innenregresses im Sicherungsfall.

Ohne konkreten Mangel darf auch nach VOB/B nichts einbehalten werden.

Die Gewährleistung ist hinreichende Absicherung.
Komisch, ich habe hier Bürgschaften im Wert von 10TEUR rumliegen. Trotz VOB... Ganz ohne Probleme und sehr erfolgreich. Und sogar selbstschuldnerisch und ohne Vorausklagezwang...
 
O

Otus11

Komisch, ich habe hier Bürgschaften im Wert von 10TEUR rumliegen. Trotz VOB...
Glückwunsch.
Man könnte aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass du dich mit wertlosen Papier hast abspeisen lassen...was jetzt nicht despektierlich gemeint ist.

Eine Bürgschaft ("BÜ" ) bietet (mit einer Ausnahme in der Insolvenz, s.u.) m.E. lediglich eine ScheinSicherheit.

Der Reihe nach:

1. Wirksame VOB/B Vereinbarung gegenüber Verbrauchern ist zunächst ein Thema für sich und den BGH, der sich dazu ja hinreichend geäußert hat. Zudem unterschiedliche Verjährungsfristen von 4 vs 5 Jahren usw.. Ist ein Thema für Suchmaschinen.

2. BÜ geht immer, wenn sie denn vereinbart ist. Nach Baugesetzbuch ist sie frei zu vereinbaren, sofern nicht ohnehin § 633 III Baugesetzbuch für den Einfamilienhaus-Bau von Verbrauchern eine "Sicherheit" (= u.a. Bareinbehalt oder BÜ) geschuldet ist; nach VOB/B über §§ 13, 17 VOB/B. BÜ kostet halt Avalprovision, je nach Bonität 1-2%. Zahlt man versteckt ohnehin selbst, da eingepreist. Freilich kann man sich auf Bareinbehalt verständigen. Baufirma hat aber ein Wahlrecht (§ 633 III 3 Baugesetzbuch) zwischen BÜ oder Bareinbehalt. Also: Verhandlungssache.

3.
Und sogar selbstschuldnerisch und ohne Vorausklagezwang...
Das ist der Regelfall (und nach § 17 IV VOB/B auch so vorgegeben). Also nichts besonderes.

Für die Werthaltigkeit - anders als für den Wert - ist maßgeblich, was die BÜ gerade nicht ist: Eine BÜ auf erstes Anfordern.

Die BÜ auf erstes Anfordern ist nach AGB-Rechtsprechung bzw. 17 IV Satz 2 VOB/B ohnehin schwerlich formularmäßig vereinbar bzw. unwirksam.
Der Bürge hat somit alle Einreden des Hauptschuldners - auch, den Mangel zu bestreiten.

Ergo sagt der Bürge im Sicherungsfall (z.B. Mangel im Rahmen der Gewährleistung):

"Ich zahle als Bürge nicht, solange mir nicht

(i) ein Anerkenntnis des Hauptschuldners oder
(ii) ein bestandskräftiges Urteil gegen den Hauptschuldner über die geforderte Summe

vorliegt."


Schließlich will der Bürge im Sicherungsfall beim Hauptschuldner im Innenverhältnis Regress nehmen (§ 774 Baugesetzbuch). Und wenn der Hauptschuldner (Baufirma) schon beim ersten Anlauf gegenüber Kunden nicht zahlen will, wird er es nicht mit Begeisterung tun, wenn die Bank im zweiten Anlauf später bei ihm Regress nehmen will. Die Bank will ihr Geld auch wieder haben.

Kurzum: Ohne Urteil komme ich im Streitfall nicht an das Geld!

4. Insolvenz: Forderung dürfte vom InsO-Verwalter regelmäßig bestritten werden. Siehe oben. zu 3. Also: Ab zum Gericht, klagen.

5. Nur wenn ich einen Titel habe, kann ich den im Insolvenzfall beim Bürgen zu Geld machen. DAS ist m.E. der einzig verbleibende WERTHALTIGE Ausnahmefall, da ich statt eines Platten Schuldners einen weiteren, solventen Bürgen erhalte. Anzahl dürfte sich aber im Promillebereich bewegen, wo das mal erfolgreich zum Zuge kommt. Die Banker hier können da sicher mehr dazu sagen. Ohne Titel / Urteil wird man da aber auch sonst wenig bewirken.

6. Weniger komisch ist zudem, dass Bürgschaftsforderung und gesicherte Hauptforderung leider unterschiedlich verjähren:
** BÜ regelmäßig nach 3 Jahren,
** Gewährleistungsansprüche nach 4 bzw 5 Jahren.

Folglich schlummert da nach 3 Jahren die Einrede der Verjährung seitens des Bürgen. Es sei denn, am Ende der BÜ steht der schöne Satz:

"Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung."

Meist steht der Satz da aber nicht, da das Muster von der Hausbank der Baufirma kommt.
Und nein, das ist nicht durch "unbefristete Laufzeit" abgedeckt, da dies die Geltung betrifft, die böse Einrede die Durchsetzbarkeit aber von der genau anderen Seite bedroht.

Also, dann weiterhin viel Spaß mit den "komischen" Bürgschaften...
M.E. können sich daran mittels der Avalprovision nur die Banken gütlich erfreuen. Kaufleute sagen dagegen: "Nur Bares ist Wahres." Das spricht für Bareinbehalt. Wenn er vereinbar ist.

Schaue dir also deinen dicken Stapel BÜ noch mal genau an.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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