Zitat aus der Satzung:
"Die Pflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem die Bäume beseitigt wurden. Im Einzelfall kann die
Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung durchgeführt
werden."
Und noch etwas, gerade der letzte Satz ist interessant:
"Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes nach dem Wert des beseitigten Baumbestandes. Der Wert eines geschützten Baumes und die daraus resultierenden und erforderlichen Ersatzpflanzungen, ergeben sich aus den in der Anlage 1 zu dieser Satzung definierten Kriterien und Bestimmungen. Unzumutbare Härten bei historisch bedingten verwilderten Grundstücken sind zu berücksichtigen."
Hecken sind auch möglich:
"In Ausnahmefällen kommt als Ersatzpflanzung auch die Anpflanzung von Hecken und Sträuchern in Betracht. Dabei sollen die Hecken folgende Mindestabmessungen haben: Länge: mind. 5 Meter Breite: mind. 0,5 Meter Höhe: mind. 1 Meter (zukünftige, dauerhafte Wuchshöhe) Ein Ausnahmefall liegt in der Regel nur vor, wenn die Anpflanzung von Bäumen auf Grund der Grundstücksgröße und bereits vorhandener geschützter Bäume nicht zumutbar ist."