Danke.
Aber so schlecht finde ich die Antworten von
@motorradsilke gar nicht. Jedenfalls passen sie gut zu den sehr lückenhaften Angaben der TE. Warum dann nicht mutmaßen, solange nicht klar ist, was genau gebaut werden soll und wie die Bestandssituation aussieht?
Ja, vielleicht. Wäre aber eine kleine Terrassenüberdachung, wenn die Doppelhaushälfte 7m breit ist, die Überdachung 2m Abstand zur Grenze haben muss und nur 1,5m vor die Außenwand treten darf. 5m*1,5m=7,5m² sind aber sicher genehmigungsfrei. Andererseits könnte selbst diese Überdachung nicht mehr als untergeordnet gelten, da ihre Breite mehr als 2/3 der Außenwand beträgt. Wobei das ja wiederum ganz egal ist, weil eine Wand (und bei der Terrassenüberdachung geht man von einer fiktiven Wand aus), die nicht länger als 5m ist, sowieso nur eine 2m tiefe Abstandsfläche auslöst (§5, Abs. 7, lezter Satz).
Vielleicht warten wir doch lieber, bis
@Sandrasix nähere Angaben macht.