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Dein Beitrag ist in seiner Kürze bemerkenswert randvoll mit Unfug. Eine unhundertprozentige Insolvenz ist eine Erfindung von Dir, und dem zuständigen Gesetz (InsO) unbekannt. Es gibt klare Kriterien, nach denen der Vertreter einer insolvenzverdächtigen Gesellschaft verpflichtet ist, diese dem zuständigen Amtsgericht durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzuzeigen. Dann laufen protokollarische Vorgänge ab, um die Tatsächlichkeit des vermuteten Zustandes zu überprüfen und festzustellen. Dazu bedient sich das Gericht eines Gutachters, der in der Regel auch als Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Bis zum Abschluss der Begutachtung ist diese Einsetzung vorläufig. Zu keinem Zeitpunkt wird das insolvente Unternehmen vogelfrei oder rechtlos, der Auflösung von Verträgen mit dem Unternehmen muß immer ein Vertreter zustimmen, nämlich der Geschäftsführer, (vorläufige) Insolvenzverwalter oder schließlich der Liquidator. Also selbst die Feststellung der Masseunzulänglichkeit wäre nicht relevant.Das Problem hier ist ganz klar, das Unternehmen ist nicht zu 100% insolvent, daher kann der Kaufvertrag nicht aufgelöst werden.
Im übrigen hat der TE mitnichten das Begehren der Auflösung geäußert, sondern wähnt sein Haus abnahmereif und wünscht Klarheit darüber zu erlangen, wann dieser Vorgang durchgeführt werden kann.
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D.h. Hildmann wird klassisch insolvenzverwaltet, nur Traumhaus ist in Eigenverwaltung?Bei der Heinrich Hildmann GmbH ist übrigens das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gescheitert, der Antrag wurde zurückgenommen. Für Heinrich Hildmann kommt es also nun zum Insolvenzverfahren mit vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter.