hat jemand Kenntnis, wie es sich verhält, wenn im Bebauungsplan pro Grundstück nur 2 Wohneinheiten erlaubt sind, man jedoch ein (zumindest) 4 Familienhaus bauen möchte?
Ich habe gehört, dass die Rechtsprechung, aber auch das Gesetzt selbst, die Anzahl der Wohneinheiten nicht als Einfügekriterium iSd. § 34 Baugesetzbuch ansieht.
Die Kubatur des Hauses bliebe, auch bei einem Bau von zwei Doppelhaushälften, die gleiche. Sämtliche Grenzen sind eingehalten und auch die Parkplätze wären durch Bau einer Tiefgarage nachgewiesen.
Es geht im Endeffekt darum, dass die Kubatur des Gebäudes, = Projekt mit Tiefgarage und 6 oder auch nur 4 Wohneinheiten, welches eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans voraussetzen würde, dieselbe bliebe, wenn nur 2 Wohneinheiten darin errichtet würden.
Ich hatte mich eingangs schon gewundert, wie man bei zwei Wohneinheiten auf eine Tiefgarage käme (und wo in einem §34-Gebiet eine Limitierung der Wohneinheiten pro Grundstück herkäme). Nun bin ich vollends verwirrt: willst Du nun sechs oder nur zwei Wohneinheiten errichten, wo derer vier vorgesehen wären ?
Anfangs dachte ich: aha, da hat wohl jemand zwei nebeneinanderliegende Doppelhaushälftengrundstücke mit jeweils maximal 2 WE pro Grundstück erworben und möchte nun die beiden Grundstücke vereinigen und ein Vierfamilienhaus draufsetzen. Die dann sechs oder acht Stellplätze wolle man dabei in einem Tiefgeschoß schaffen. Das verstand ich bereits im Zusammenhang mit §34 nicht, da dort unüblich wäre, die Wohneinheiten je Grundstück zu limitieren. Ein Einfügungsgebot wäre dahingehend auch selbst garnicht präzisierbar, das müßte dann schon beispielsweise eine Ortssatzung tun. Dann tu´ mal Butter bei die Fische, mit welchem merkwürdigen Zwitter zwischen Einfügungsgebot und qualifiziertem Bebauungsplan wir es hier zu tun haben sollen. Eine zwischen diesen Extremen oszillierende "Festsetzung" hat selbst Schrödinger noch nicht erfunden.
Wenn es nun aber einen Bebauungsplan gibt und Du eine Befreiung für das Aufbohren auf sechs WE erreicht hast und davon nun doch nur noch vier oder gar nur zwei verwirklichen willst: dann sollte das wohl möglich sein, andererseits aber einen neuen Bauantrag und Befreiungsantrag erfordern.
Hast Du etwas projektiert, bekommst es aber nicht abverkauft, und möchtest es nun (auf Grundlage der dafür erteilten Genehmigung einschließlich Befreiung) rightsizen ?
Solche "gebt mir bitte eine allgemeingültige Antwort, damit ich mit dem Zweck meiner Frage hinter dem Berg halten kann" Threads produzieren nur, daß am Ende MHD-nahes Popcorn zum halben Preis verramscht wird. Der Film "möglicherweise ein Roß und das geheime Ziel seines unbekannten Reiters" wird an der Kinokasse floppen, Mr. Bialystock !