Trotz im Bebauungsplan festgesetzter Wohneinheiten/Mehrfamilienhaus bauen

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Zuletzt aktualisiert 25.04.2025
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V

Vrumfondel

Aber wahrscheinlich scheitert das Vorhaben am Ermessen der Behörde.
Ist etwas steil formuliert - es gibt einen Bebauungsplan der eindeutig etwas anderes als verbindlich vorgibt.
Es muss gute Gründe geben weshalb Du eine Abweichung davon möchtest, und dann wird geprüft ob im Behördenermessen das genehmigt wird.

Der Bebauungsplan hat nun mal Aussagen zu den Wohneinheiten drin. Wenn es nur um die Kubatur ginge müsste auch nur diese erwähnt wird.
 
M

Manuel01

Danke für Eure Antworten.
Ich denke, das Thema kann geschlossen werden.
Alles Gute!
Always keep friendly.
 
11ant

11ant

Es geht im Endeffekt darum, dass die Kubatur des Gebäudes, = Projekt mit Tiefgarage und 6 oder auch nur 4 Wohneinheiten, welches eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans voraussetzen würde, dieselbe bliebe, wenn nur 2 Wohneinheiten darin errichtet würden. Angesichts dieses Umstandes, also dass sich das Gebäude äußerlich nicht verändern würde, müßte eine Befreiung von den Festsetzungen doch durchaus angemessen sein. Aber wahrscheinlich scheitert das Vorhaben am Ermessen der Behörde. [/] Danke für Eure Antworten. Ich denke, das Thema kann geschlossen werden. Alles Gute!
Always keep friendly.
Das Thema ist tot, weil der Fragesteller nicht die Friendlyness keept, zu erhellen, worum es überhaupt geht.
Ob jemand vier Wohneinheiten bauen will a) wo nur vier genehmigungsfähig sind oder b) wo er für sechs Wohneinheiten eine Befreiung erhalten hat und nun nur noch vier davon verwirklichen will, das ist kein Ermessensspielraum, sondern ein Unterschied wie früher Morgen und später Abend. Schade, daß manchen Fragestellern ihr Herumdrucksen lieber ist als die Hilfsbereiten zu fundierten Antworten zu befähigen. Das grenzt schon an Mißachtung von deren (hier also auch meiner) Friendlyness.
Ist etwas steil formuliert - es gibt einen Bebauungsplan der eindeutig etwas anderes als verbindlich vorgibt.
Es muss gute Gründe geben weshalb Du eine Abweichung davon möchtest, und dann wird geprüft ob im Behördenermessen das genehmigt wird.
Ermessen gibt es bei beidem, Befreiungen nur von Bebauungsplänen. Aber der TE verwirrt ja schon in der Frage, ob es einen solchen gibt (oder §34 anzuwenden wäre).
Der Bebauungsplan hat nun mal Aussagen zu den Wohneinheiten drin. Wenn es nur um die Kubatur ginge müsste auch nur diese erwähnt wird.
Ja, das wäre kein qualifizierter Bebauungsplan und bräuchte weder Planzeichnung noch nähere textliche Festsetzung. "Im gesamten Gemeindeteil Neu-Hintertupfing gilt die BMZ von xyz cbm je 100 qm Grundstücksfläche als Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung" wird wohl nirgendwo als ausreichender Vorschriftenrahmen angesehen.

Man könnte jedoch hochwahrscheinlich eine erschöpfend befriedigende Antwort geben, wenn denn der Fragesteller mitwirkte. Sogar hier in der pro bono Sprechstunde. Schade daß wer das gar nicht wirklich will, dennoch einen Thread eröffnet. Mit einem "kann geschlossen werden" ist das nicht heilbar, sondern bleibt trollig.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2025
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