Überlassung von Grundstück innerhalb der Familie

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Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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Escroda

- Es sich um eine ganz andere Thematik handelt
Nein, es geht jedes Mal um das gleiche Thema. Du willst auf einem schmalen Grundstück ein freistehendes Haus bauen und die notwendigen Grenzabstände unterschreiten. Wenn Du das für dein Grundstück durchziehst, ist das andere unbebaubar.
Stichwort Brandschutz, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Der Notar berät aber nicht zu baurechtlichen Fragen.
 
Tassimat

Tassimat

Auf meine Nachfrage, dass er mir doch bitte noch einmal etwas erklären soll, blockte er ab und hat uns lediglich empfohlen den Termin für die Unterschriften abzusagen und uns noch mal schlau zu machen.

Nur, bei wem?
Der Notar kann nur rechtliche Fragen beantworten, was beispielsweise ein Baulast rechtlich ist. Er kann nicht sagen, ob und wann man die braucht. Auch ob die Grundstücke zusammenlegbar sind, kann er dir nicht sagen.

Der Notar hat hier wirklich nicht mehr zu tun als 0815-mäßig das auszuführen, was du ihn beauftragst.

Bei wem? Stadt und Architekt. Ein paar Ideen in welche Richtungen es gehen muss hast du schon hier bekommen.
 
RomeoZwo

RomeoZwo

Der Notar hat hier wirklich nicht mehr zu tun als 0815-mäßig das auszuführen, was du ihn beauftragst.
Das sehe ich etwas anders. Er kann beraten wie eine mögliche Baulast (ob Grundbuch, Vormerkung, Vertrag zw. Parteien) am besten abgesichert wird. Er kann beraten wie die Weitergabe in der Familie, Erbvorausnahme, (Teil-) Schenkung, aussehen kann.

Bezüglich Baurechtlicher Fragen kann er natürlich nicht beraten - ist ja ein Jurist und kein Architekt
 
E

Escroda

Was willst du mir denn damit sagen?
Das Problem ist, dass deine anderen Threads nicht mit einer Entscheidung von Dir zu den genannten Möglichkeiten enden. Und auch hier dankst Du @RomeoZwo für seine Mühen, äußerst Dich aber inhaltlich gar nicht, welche Option Du bevorzugst. Das wird auch das Problem des Notars sein, dass Du noch gar nicht so genau weißt, was Du bauen willst. Du musst erst mal mit einem Architekten und der Baugenehmigungsbehörde ausloten, was überhaupt möglich ist.
Ich möchte also auf meinen Grundstück den Mindestensabstand von 3m zum Nachbarn einhalten. Allerdings zu dem Grundstück meiner Eltern 1m von der Grenze weg bleiben.
Nehmen wir den Wunsch mal als gesetzt an und, dass es keinen Bebauungsplan gibt und dass es keine faktische Baugrenze gibt (zur Beurteilung dazu bräuchte es einen großzügigen Ausschnitt aus der Liegenschaftskarte mit der Nachbarbebauung). Dann wäre das eine Möglichkeit:
Lageplan_01.png

Die jeweiligen Grundstückseigentümer erklären gegenüber der Baugenehmigungsbehörde förmlich die gegenseitige Übernahme der Abstandsflächen (T3 teilweise, T4 vollständig). Damit hat der Notar gar nichts zu tun, es sei denn, man beabsichtigt zusätzlich die grundbuchliche Sicherung, was aber nur Sinn ergibt, wenn dauerhaft Ausgleichszahlungen beabsichtigt wären. Diese Flächen dürfen dann nicht mehr bebaut werden.
Solange aber keine konkrete Planung vorliegt, kann auch keine verbindliche Vereinbarung oder Erklärung gegenüber dem Bau- und ggf. dem Grundbuchamt formuliert werden, da die Tiefen der Abstandsflächen von den genauen Abmessungen des Vorhabens abhängig sind. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das aber noch gar nicht erforderlich, da es ja nur um den Eigentumsübergang innerhalb der Familie geht. Wenn das Misstrauen aber so groß ist, dass später die benötigten Erklärungen eventuell nicht mehr abgegeben werden, muss eben vor dem Eigentumsübergang schon der Bauantrag gestellt werden.
 
RomeoZwo

RomeoZwo

@Escroda Dürfen in die Abstandsflächen, hier z.B. T4 eigentlich für Grenzbebauung zugelassene Gebäude (Garage, Carport) in den zulässigen Abmessungen gebaut werden, oder muss aus Brandschutzgründen diese Fläche komplett frei gehalten werden? Nur aus Interesse zu der von dir aufgezeigten Lösungsmöglichkeit.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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