Umwandlung Sicherheitseinbehalt nach Bürgschrift

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Zuletzt aktualisiert 30.01.2025
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K

Krampmeier

Hier ist ein Scan der Bürgschaft:
austausch-von-sicherheiten-umwandlung-sicherheitseinbehalt-nach-buergschrift-59142-1.jpg
Ich weiß, dass hier im Forum keine Rechtsberatung zulässig ist (altes Gesetz von 1935), aber wenn mir jemand seine persönliche Einschätzung zu diesem Text sagen könnte, wäre ich sehr dankbar!
Wird damit z.B. die Haftung für verdeckte Mängel ausgeschlossen?
austausch-von-sicherheiten-umwandlung-sicherheitseinbehalt-nach-buergschrift-59142-1.jpg
 
K

Krampmeier

Hm, da hat die Forensoftware das Bild etwas zu arg komprimiert... Da ich keinen Link einfügen darf, muss ich den Text wohl morgen mal abtippen...

Oder, liebe Moderatoren, darf ich ausnahmsweise mal ein Bild verlinken? Oder wie kann ich es in 700x432 pixeln einfügen?
 
K

Kurt1985

Ich empfinde das Schreiben und die Forderung sehr dreist. Ich an deiner Stelle würde darauf nicht reagieren. An dieser Stelle musst du ein klärendes Gespräch suchen.
 
Hausverkäufer0

Hausverkäufer0

Immer die Ruhe. Immerhin haben doch beide Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem die Möglichkeit dieses Vorgehens ausdrücklich vereinbart wurde. Da kann ich dem Bauträger keine Frechheit attestieren. Besonders vorsichtig wäre ich mit irgendwelchen Spekulationen was die Gesundheit des Unternehmens angeht.
Der Fachmann würde sich doch eher fragen, ob der Bauunternehmer noch eine Bürgschaft bei einer Bank bekommt, wenn doch die Finanzlage so schlecht ist?:cool:

Der Bauträger wird kurz vor Fertigstellung nicht mehr bereit sein auf einen wesentlichen Teil seiner Entlohnung zu verzichten. Das ist vollkommen normal. Für den Bauherr ändert sich nichts. Wenn der Bau nicht fertig gestellt wird kann er doch die Bürgschaft einlösen. Natürlich ist es für den Bauherren bequemer mit dem Bündel Geld in der Hand zu agieren. Davon träumen aber viele.
Dem Bauträger steht dieses Recht, den Sicherheitseinbehalt gegen Stellung einer Bürgschaft gemäß Baugesetzbuch zu. Das müßte also nicht einmal vertraglich geregelt werden.

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern würde ich absolut nicht als problematisch ansehen. Da gibts nämlich sofort Geld, wenn der Schein auf den Tisch gelegt wird.:rolleyes:

Ich würde eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts verlangen.
Die Bürgschaftserklärung sollte den Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§ 770, 771 Baugesetzbuch) mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche enthalten.

Alles wird Gut.
 
Zuletzt aktualisiert 30.01.2025
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