Die Beklagte hat bei der Zulassung des Vorhabens und den dazu erteilten Befreiungen nicht zu Lasten der Kläger gegen solche Vorschriften verstoßen, welche dazu bestimmt sind, Nachbarinteressen zu schützen (nachbarschützende Vorschriften).
Die nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts sind gewahrt.
Ein aus dem Bauplanungsrecht abgeleiteter Nachbarschutz in Form des Gebietsgewährleistungsanspruchs besteht offensichtlich nicht.
Dieser besonders schutzintensive Nachbaranspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, wie hier in einem allgemeinen Wohngebiet, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - -, BRS 55 Nr. 110 = juris, Rn. 12 f. und 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Januar 2008 - -, juris, Rn. 32.
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Zunächst ist festzuhalten, dass die hier erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen betreffen. Die für das Vorhabengrundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 68 hinsichtlich Baugrenzen, Dachform und maximaler Traufhöhe, von denen die Beklagte mit Blick auf zwei Erker im Obergeschoss und der Wandhöhe (in eher geringem Umfang) befreit hat, sind Ausdruck einer vom Plangeber geschaffenen städtebaulichen Ordnung, die allein öffentlichen Belangen dient. Die klagenden Nachbarn können die behördliche Einhaltung dieser Festsetzungen mangels Nachbarschutzes in aller Regel und so auch hier nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen.