Ich bin lediglich auf der Suche nach dem richtigen Weg eine verbindliche Antwort auf meine Anfrage zu erhalten.
Deine Planung ist das beste Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber gerade keine klare Definition geben kann, weder bei der Bundesgesetzgebung (Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung), noch bei der Landesgesetzgebung, und selbst beim Bebauungsplan wird es schwierig, alle möglichen Konstruktions- und Entwurfsvarianten zu berücksichtigen.
Denn hielte man bei deinem Vorhaben, wenn man vor der Fassade steht, alles, was sich rechts vom First des Nebengiebels befindet zu, sähe man einen Zwerchgiebel mit vorgelagertem Altan, hielte man alles links vom First des Nebengiebels zu, sähe man eine Gaube mit vorgelagerter Loggia.
Da wir weder den Bebauungsplan noch seine Begründung kennen, können wir auch keine Einschätzung geben, was die Stadtplaner bei der Aufstellung des Bebauungsplan denn genau wollten. Aber Dein bauvorlageberechtigter Planverfasser kann das einschätzen und daher sieht es doch gut für Dich aus. Deine Bedenken fußen ja nur auf unbestätigten Tatsachen und vagen Vermutungen.
Dann relaxe ich jetzt erstmal und warte was passiert.
Das ist genau die richtige Einstellung.